[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-strlschg-116":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"strlschg","Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-06-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstrlschg\u002Fxml.zip",1280657,"§ 116","116","Schutz der Einsatzkräfte bei anderen Gefahrenlagen","Schutz der Einsatzkräfte","Bei der Vorbereitung und Durchführung von Einsätzen, die nicht der Bekämpfung eines Notfalls im Sinne dieses Gesetzes, sondern der Bekämpfung einer anderen Gefahrenlage dienen, und bei denen die Einsatzkräfte ionisierender Strahlung ausgesetzt sein können, sind die §§ 113 bis 115 entsprechend anzuwenden.","STRLSCHG - Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen - Radiologische Lage, Notfallreaktion - Schutz der Einsatzkräfte - § 116 Schutz der Einsatzkräfte bei anderen Gefahrenlagen\n\nBei der Vorbereitung und Durchführung von Einsätzen, die nicht der Bekämpfung eines Notfalls im Sinne dieses Gesetzes, sondern der Bekämpfung einer anderen Gefahrenlage dienen, und bei denen die Einsatzkräfte ionisierender Strahlung ausgesetzt sein können, sind die §§ 113 bis 115 entsprechend anzuwenden.",{"teil":21,"abschnitt":22,"kapitel":23},"Teil 3","Abschnitt 4","Kapitel 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 115","Verantwortlichkeit für den Schutz der Einsatzkräfte","115",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 114","Schutz der Einsatzkräfte bei Notfalleinsätzen","114",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 113","Unterrichtung, Aus- und Fortbildung der Einsatzkräfte im Rahmen der Notfallvorsorge","113",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 117","Verordnungsermächtigungen zum Schutz der Einsatzkräfte","117",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 118","Übergang zu einer bestehenden Expositionssituation; Verordnungsermächtigungen","118",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 119","Radiologische Lage, Maßnahmen, Zusammenarbeit und Abstimmung in einer nach einem Notfall bestehenden Expositionssituation","119",[],false]