[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-strlschg-131a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"strlschg","Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-06-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstrlschg\u002Fxml.zip",1280673,"§ 131a","131a","Aufgabe oder Änderung des angemeldeten Arbeitsplatzes","Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen","Der für den Arbeitsplatz Verantwortliche, der einen Arbeitsplatz nach § 129 angemeldet hat, hat der zuständigen Behörde folgende Änderungen unverzüglich mitzuteilen: 1.die Aufgabe des Arbeitsplatzes,\n2.Änderungen, die nachweislich dazu führen, dass die Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft an dem angemeldeten Arbeitsplatz den Referenzwert nach § 126 nicht länger überschreitet; der Nachweis ist durch Messung entsprechend § 127 Absatz 1 zu erbringen,\n3.Änderungen, die nachweislich dazu führen, dass eine auf den angemeldeten Arbeitsplatz bezogene Abschätzung der Exposition entsprechend § 130 Absatz 1 ergibt, dass die effektive Dosis 6 Millisievert im Kalenderjahr nicht länger überschreiten kann.","STRLSCHG - Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen - Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen - § 131a Aufgabe oder Änderung des angemeldeten Arbeitsplatzes\n\nDer für den Arbeitsplatz Verantwortliche, der einen Arbeitsplatz nach § 129 angemeldet hat, hat der zuständigen Behörde folgende Änderungen unverzüglich mitzuteilen: 1.die Aufgabe des Arbeitsplatzes,\n2.Änderungen, die nachweislich dazu führen, dass die Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft an dem angemeldeten Arbeitsplatz den Referenzwert nach § 126 nicht länger überschreitet; der Nachweis ist durch Messung entsprechend § 127 Absatz 1 zu erbringen,\n3.Änderungen, die nachweislich dazu führen, dass eine auf den angemeldeten Arbeitsplatz bezogene Abschätzung der Exposition entsprechend § 130 Absatz 1 ergibt, dass die effektive Dosis 6 Millisievert im Kalenderjahr nicht länger überschreiten kann.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 4","Abschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 131","Beruflicher Strahlenschutz","131",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 130","Abschätzung der Exposition","130",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 129","Anmeldung","129",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 132","Verordnungsermächtigung","132",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 133","Referenzwert","133",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 134","Bestimmung der spezifischen Aktivität","134",[],false]