[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-strlschg-168":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"strlschg","Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-06-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstrlschg\u002Fxml.zip",1280710,"§ 168","168","Übermittlung der Ergebnisse der Ermittlung der Körperdosis","Weitere Vorschriften","(1) Der Strahlenschutzverantwortliche, der Verpflichtete nach § 131 Absatz 1 oder § 145 Absatz 1 Satz 1 sowie der Verantwortliche nach § 115 Absatz 2 oder § 153 Absatz 1 haben, soweit sie sich einer Messstelle nach § 169 Absatz 1 zur Ermittlung der beruflichen Exposition bedienen, dieser Messstelle die Daten nach § 170 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 derjenigen Personen zur Verfügung zu stellen, für die die Körperdosis ermittelt werden soll. Der zuständigen Behörde sind die Angaben nach Satz 1 sowie die ermittelte Körperdosis auf Verlangen vorzulegen.\n(2) Soweit sich die nach Absatz 1 zur Übermittlung Verpflichteten zur Ermittlung der beruflichen Exposition keiner Messstelle nach § 169 Absatz 1 bedienen, haben sie die Daten nach § 170 Absatz 2 einschließlich der ermittelten Körperdosis der zuständigen Behörde vorzulegen.","STRLSCHG - Expositionssituationsübergreifende Vorschriften - Weitere Vorschriften - § 168 Übermittlung der Ergebnisse der Ermittlung der Körperdosis\n\n(1) Der Strahlenschutzverantwortliche, der Verpflichtete nach § 131 Absatz 1 oder § 145 Absatz 1 Satz 1 sowie der Verantwortliche nach § 115 Absatz 2 oder § 153 Absatz 1 haben, soweit sie sich einer Messstelle nach § 169 Absatz 1 zur Ermittlung der beruflichen Exposition bedienen, dieser Messstelle die Daten nach § 170 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 derjenigen Personen zur Verfügung zu stellen, für die die Körperdosis ermittelt werden soll. Der zuständigen Behörde sind die Angaben nach Satz 1 sowie die ermittelte Körperdosis auf Verlangen vorzulegen.\n(2) Soweit sich die nach Absatz 1 zur Übermittlung Verpflichteten zur Ermittlung der beruflichen Exposition keiner Messstelle nach § 169 Absatz 1 bedienen, haben sie die Daten nach § 170 Absatz 2 einschließlich der ermittelten Körperdosis der zuständigen Behörde vorzulegen.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 5","Kapitel 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 167","Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und behördliche Mitteilungspflichten für die ermittelte Körperdosis bei beruflicher Exposition","167",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 166","Festlegungen zur Ermittlung der beruflichen Exposition","166",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 165","Betretungsrecht und Probenahme","165",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 169","Bestimmung von Messstellen; Verordnungsermächtigung","169",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 170","Strahlenschutzregister; Verordnungsermächtigung","170",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 171","Verordnungsermächtigung für Vorgaben in Bezug auf einen Strahlenpass","171",[],false]