[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-strlschg-200":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"strlschg","Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-06-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstrlschg\u002Fxml.zip",1280750,"§ 200","200","Anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 19)","Übergangsvorschriften","(1) Eine Anzeige des Betriebs einer Röntgeneinrichtung, die vor dem 31. Dezember 2018 erfolgt ist, gilt als Anzeige nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 fort. Bei Anzeigen im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen zur Untersuchung mit Röntgenstrahlung, die mit einer erheblichen Exposition der untersuchten Person verbunden sein kann, sind die jeweils einschlägigen Voraussetzungen nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4 bis zum 31. Dezember 2022 bei der zuständigen Behörde nachzuweisen.\n(2) Eine Anzeige des Betriebs eines Basis-, Hoch- oder Vollschutzgerätes oder einer Schulröntgeneinrichtung, die vor dem 31. Dezember 2018 erfolgt ist, gilt als Anzeige nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 fort.","STRLSCHG - Schlussbestimmungen - Übergangsvorschriften - § 200 Anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 19)\n\n(1) Eine Anzeige des Betriebs einer Röntgeneinrichtung, die vor dem 31. Dezember 2018 erfolgt ist, gilt als Anzeige nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 fort. Bei Anzeigen im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen zur Untersuchung mit Röntgenstrahlung, die mit einer erheblichen Exposition der untersuchten Person verbunden sein kann, sind die jeweils einschlägigen Voraussetzungen nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4 bis zum 31. Dezember 2022 bei der zuständigen Behörde nachzuweisen.\n(2) Eine Anzeige des Betriebs eines Basis-, Hoch- oder Vollschutzgerätes oder einer Schulröntgeneinrichtung, die vor dem 31. Dezember 2018 erfolgt ist, gilt als Anzeige nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 fort.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 8","Kapitel 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 199","Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen (§ 17)","199",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 198","Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 12)","198",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 197","Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten (§ 12)","197",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 201","Anzeigebedürftige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 22)","201",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 202","Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen (§ 25)","202",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 203","Anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen und Störstrahler (§ 26)","203",[],false]