[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-strlschg-34a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"strlschg","Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-06-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstrlschg\u002Fxml.zip",1280568,"§ 34a","34a","Eingeschränkte Zulassung der angezeigten Anwendung","Anzeige einer Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung","(1) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 32 Absatz 1, 2 und 3 genannten Anforderungen sicherzustellen.\n(2) Die zuständige Behörde gibt der zuständigen Aufsichtsbehörde Bedingungen, Befristungen oder Auflagen unverzüglich zur Kenntnis.","STRLSCHG - Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen - Medizinische Forschung - Anzeige einer Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung - § 34a Eingeschränkte Zulassung der angezeigten Anwendung\n\n(1) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 32 Absatz 1, 2 und 3 genannten Anforderungen sicherzustellen.\n(2) Die zuständige Behörde gibt der zuständigen Aufsichtsbehörde Bedingungen, Befristungen oder Auflagen unverzüglich zur Kenntnis.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 2","Abschnitt 5","Unterabschnitt 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 34","Untersagung der angezeigten Anwendung","34",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 33","Beginn der angezeigten Anwendung","33",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 32","Anzeigebedürftige Anwendung","32",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 35","Deckungsvorsorge bei der anzeigebedürftigen Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung","35",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 36","Aufgabe der Ethik-Kommission","36",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 36a","Prüfung einer anzeige- oder genehmigungsbedürftigen Anwendung im Rahmen einer klinischen Prüfung im Sinne des § 4 Absatz 23 des Arzneimittelgesetzes","36a",[],false]