[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-strlschg-42":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"strlschg","Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-06-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstrlschg\u002Fxml.zip",1280579,"§ 42","42","Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern","Schutz des Verbrauchers beim Zusatz radioaktiver Stoffe und bei der Aktivierung","(1) Wer Konsumgüter, denen radioaktive Stoffe zugesetzt oder die aktiviert worden sind, 1.in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder\n2.aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist,\nverbringt, bedarf der Genehmigung.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für 1.die Verbringung von Waren im Reiseverkehr, die weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind,\n2.die zollamtlich überwachte Durchfuhr,\n3.Konsumgüter, deren Herstellung nach § 40 genehmigt ist und dabei nach § 41 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b nachgewiesen wurde, dass für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis im Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten kann,\n4.Produkte, in die Konsumgüter eingebaut sind, wenn die Herstellung der Konsumgüter nach § 40 oder deren Verbringung nach Absatz 1 genehmigt ist,\n5.Konsumgüter, denen a)aus der Luft gewonnene Edelgase zugesetzt sind, wenn das Isotopenverhältnis im Zusatz demjenigen in der Luft entspricht, oder\nb)Radionuklide zugesetzt sind, für die keine Freigrenzen nach der Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegt sind.\n(3) Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen, bei Verbringung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes insbesondere die in Anlage 2 Teil F genannten Unterlagen, beizufügen.","STRLSCHG - Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen - Schutz des Verbrauchers bei Zusatz radioaktiver Stoffe und Aktivierung; bauartzugelassene Vorrichtungen - Schutz des Verbrauchers beim Zusatz radioaktiver Stoffe und bei der Aktivierung - § 42 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern\n\n(1) Wer Konsumgüter, denen radioaktive Stoffe zugesetzt oder die aktiviert worden sind, 1.in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder\n2.aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist,\nverbringt, bedarf der Genehmigung.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für 1.die Verbringung von Waren im Reiseverkehr, die weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind,\n2.die zollamtlich überwachte Durchfuhr,\n3.Konsumgüter, deren Herstellung nach § 40 genehmigt ist und dabei nach § 41 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b nachgewiesen wurde, dass für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis im Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten kann,\n4.Produkte, in die Konsumgüter eingebaut sind, wenn die Herstellung der Konsumgüter nach § 40 oder deren Verbringung nach Absatz 1 genehmigt ist,\n5.Konsumgüter, denen a)aus der Luft gewonnene Edelgase zugesetzt sind, wenn das Isotopenverhältnis im Zusatz demjenigen in der Luft entspricht, oder\nb)Radionuklide zugesetzt sind, für die keine Freigrenzen nach der Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegt sind.\n(3) Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen, bei Verbringung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes insbesondere die in Anlage 2 Teil F genannten Unterlagen, beizufügen.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 2","Abschnitt 6","Unterabschnitt 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 41","Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung des Zusatzes radioaktiver Stoffe oder der Aktivierung","41",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 40","Genehmigungsbedürftiger Zusatz radioaktiver Stoffe und genehmigungsbedürftige Aktivierung","40",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 39","Unzulässiger Zusatz radioaktiver Stoffe und unzulässige Aktivierung","39",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 43","Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung der grenzüber- schreitenden Verbringung von Konsumgütern","43",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 44","Rückführung von Konsumgütern","44",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 45","Bauartzugelassene Vorrichtungen","45",[],false]