[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-strlschg-44":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"strlschg","Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-06-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstrlschg\u002Fxml.zip",1280581,"§ 44","44","Rückführung von Konsumgütern","Schutz des Verbrauchers beim Zusatz radioaktiver Stoffe und bei der Aktivierung","Wer als Hersteller eines Konsumguts einer Genehmigung nach § 40 bedarf und nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 ein Rücknahmekonzept zu erstellen hat, hat sicherzustellen, dass das Konsumgut kostenlos zurückgenommen wird. Der Letztverbraucher hat das Konsumgut nach Beendigung des Gebrauchs unverzüglich der in der Information nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 angegebenen Stelle zurückzugeben.","STRLSCHG - Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen - Schutz des Verbrauchers bei Zusatz radioaktiver Stoffe und Aktivierung; bauartzugelassene Vorrichtungen - Schutz des Verbrauchers beim Zusatz radioaktiver Stoffe und bei der Aktivierung - § 44 Rückführung von Konsumgütern\n\nWer als Hersteller eines Konsumguts einer Genehmigung nach § 40 bedarf und nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 ein Rücknahmekonzept zu erstellen hat, hat sicherzustellen, dass das Konsumgut kostenlos zurückgenommen wird. Der Letztverbraucher hat das Konsumgut nach Beendigung des Gebrauchs unverzüglich der in der Information nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 angegebenen Stelle zurückzugeben.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 2","Abschnitt 6","Unterabschnitt 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 43","Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung der grenzüber- schreitenden Verbringung von Konsumgütern","43",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 42","Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern","42",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 41","Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung des Zusatzes radioaktiver Stoffe oder der Aktivierung","41",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 45","Bauartzugelassene Vorrichtungen","45",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 46","Verfahren der Bauartzulassung","46",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 47","Zulassungsschein","47",[],false]