[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-strlschg-68":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"strlschg","Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-06-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstrlschg\u002Fxml.zip",1280605,"§ 68","68","Verordnungsermächtigung; Verwendungs- und Verwertungsverbot","Freigabe","(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, 1.unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Nebenbestimmungen sowie in welchem Verfahren eine Freigabe radioaktiver Stoffe zum Zweck der Entlassung aus der Überwachung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erfolgt,\n2.wer die Freigabe beantragen kann und\n3.welche Pflichten im Zusammenhang mit der Freigabe zu beachten sind, insbesondere dass und auf welche Weise über diese Stoffe Buch zu führen und der zuständigen Behörde Mitteilung zu erstatten ist.\nIn der Rechtsverordnung können auch das Verfahren und die Mitteilungspflichten für die Fälle geregelt werden, in denen die Voraussetzungen für die Freigabe nicht mehr bestehen.\n(2) Sofern eine Freigabe radioaktiver Stoffe nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung die Beseitigung nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder den auf dessen Grundlage oder auf der Grundlage des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorsieht, dürfen diese Stoffe nach den genannten Vorschriften nicht wieder verwendet oder verwertet werden.","STRLSCHG - Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen - Ausnahme - Freigabe - § 68 Verordnungsermächtigung; Verwendungs- und Verwertungsverbot\n\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, 1.unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Nebenbestimmungen sowie in welchem Verfahren eine Freigabe radioaktiver Stoffe zum Zweck der Entlassung aus der Überwachung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erfolgt,\n2.wer die Freigabe beantragen kann und\n3.welche Pflichten im Zusammenhang mit der Freigabe zu beachten sind, insbesondere dass und auf welche Weise über diese Stoffe Buch zu führen und der zuständigen Behörde Mitteilung zu erstatten ist.\nIn der Rechtsverordnung können auch das Verfahren und die Mitteilungspflichten für die Fälle geregelt werden, in denen die Voraussetzungen für die Freigabe nicht mehr bestehen.\n(2) Sofern eine Freigabe radioaktiver Stoffe nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung die Beseitigung nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder den auf dessen Grundlage oder auf der Grundlage des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorsieht, dürfen diese Stoffe nach den genannten Vorschriften nicht wieder verwendet oder verwertet werden.",{"teil":21,"abschnitt":22,"kapitel":23},"Teil 2","Abschnitt 9","Kapitel 3",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 67","Ausnahme von dem Erfordernis der Genehmigung und der Anzeige","67",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 66","Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation","66",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 65","Überwachung sonstiger Materialien; Verordnungsermächtigung","65",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 69","Strahlenschutzverantwortlicher","69",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 70","Strahlenschutzbeauftragter","70",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 71","Betriebliche Zusammenarbeit im Strahlenschutz","71",[],false]