[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-strlschg-77":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"strlschg","Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-06-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstrlschg\u002Fxml.zip",1280614,"§ 77","77","Grenzwert für die Berufslebensdosis","Anforderungen an die Ausübung von Tätigkeiten","Der Grenzwert für die Summe der in allen Kalenderjahren ermittelten effektiven Dosen beruflich exponierter Personen beträgt 400 Millisievert. Die zuständige Behörde kann im Benehmen mit einem ermächtigten Arzt eine zusätzliche berufliche Exposition zulassen, wenn diese nicht mehr als 10 Millisievert effektive Dosis im Kalenderjahr beträgt und die beruflich exponierte Person einwilligt. Die Einwilligung ist schriftlich zu erteilen.","STRLSCHG - Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen - Ausnahme - Anforderungen an die Ausübung von Tätigkeiten - § 77 Grenzwert für die Berufslebensdosis\n\nDer Grenzwert für die Summe der in allen Kalenderjahren ermittelten effektiven Dosen beruflich exponierter Personen beträgt 400 Millisievert. Die zuständige Behörde kann im Benehmen mit einem ermächtigten Arzt eine zusätzliche berufliche Exposition zulassen, wenn diese nicht mehr als 10 Millisievert effektive Dosis im Kalenderjahr beträgt und die beruflich exponierte Person einwilligt. Die Einwilligung ist schriftlich zu erteilen.",{"teil":21,"abschnitt":22,"kapitel":23},"Teil 2","Abschnitt 9","Kapitel 5",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 76","Verordnungsermächtigungen für die physikalische Strahlenschutzkontrolle und Strahlenschutzbereiche; Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten der Daten der Körperdosis","76",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 75","Überprüfung der Zuverlässigkeit","75",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 74","Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz; Verordnungsermächtigungen","74",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 78","Grenzwerte für beruflich exponierte Personen","78",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 79","Verordnungsermächtigung für die berufliche Exposition; Führung einer Gesundheitsakte","79",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 80","Grenzwerte für die Exposition der Bevölkerung","80",[],false]