[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-strlschg-80":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"strlschg","Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-06-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstrlschg\u002Fxml.zip",1280618,"§ 80","80","Grenzwerte für die Exposition der Bevölkerung","Anforderungen an die Ausübung von Tätigkeiten","(1) Für Einzelpersonen der Bevölkerung beträgt der Grenzwert der Summe der effektiven Dosen 1 Millisievert im Kalenderjahr durch Expositionen aus 1.genehmigungs- oder anzeigebedürftigen Tätigkeiten nach diesem Gesetz oder dem Atomgesetz,\n2.der staatlichen Verwahrung von Kernbrennstoffen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes,\n3.der planfeststellungsbedürftigen Errichtung, dem planfeststellungsbedürftigen Betrieb oder der planfeststellungsbedürftigen Stilllegung der in § 9a Absatz 3 des Atomgesetzes genannten Anlagen des Bundes und\n4.dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von radioaktiven Bodenschätzen, wenn dies der Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes unterliegt.\n(2) Der Grenzwert der Summe der Organ-Äquivalentdosen für Einzelpersonen der Bevölkerung beträgt 1.für die Augenlinse 15 Millisievert im Kalenderjahr und\n2.für die lokale Hautdosis 50 Millisievert im Kalenderjahr.\n(3) Expositionen auf Grund nichtmedizinischer Anwendung nach § 83 Absatz 1 Nummer 2 werden bei den Grenzwerten für Einzelpersonen der Bevölkerung nicht berücksichtigt.\n(4) Die zuständige Behörde hat darauf hinzuwirken, dass bei mehreren zu betrachtenden genehmigungs- oder anzeigebedürftigen Tätigkeiten die in den Absätzen 1 und 2 genannten Grenzwerte insgesamt eingehalten werden.","STRLSCHG - Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen - Ausnahme - Anforderungen an die Ausübung von Tätigkeiten - § 80 Grenzwerte für die Exposition der Bevölkerung\n\n(1) Für Einzelpersonen der Bevölkerung beträgt der Grenzwert der Summe der effektiven Dosen 1 Millisievert im Kalenderjahr durch Expositionen aus 1.genehmigungs- oder anzeigebedürftigen Tätigkeiten nach diesem Gesetz oder dem Atomgesetz,\n2.der staatlichen Verwahrung von Kernbrennstoffen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes,\n3.der planfeststellungsbedürftigen Errichtung, dem planfeststellungsbedürftigen Betrieb oder der planfeststellungsbedürftigen Stilllegung der in § 9a Absatz 3 des Atomgesetzes genannten Anlagen des Bundes und\n4.dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von radioaktiven Bodenschätzen, wenn dies der Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes unterliegt.\n(2) Der Grenzwert der Summe der Organ-Äquivalentdosen für Einzelpersonen der Bevölkerung beträgt 1.für die Augenlinse 15 Millisievert im Kalenderjahr und\n2.für die lokale Hautdosis 50 Millisievert im Kalenderjahr.\n(3) Expositionen auf Grund nichtmedizinischer Anwendung nach § 83 Absatz 1 Nummer 2 werden bei den Grenzwerten für Einzelpersonen der Bevölkerung nicht berücksichtigt.\n(4) Die zuständige Behörde hat darauf hinzuwirken, dass bei mehreren zu betrachtenden genehmigungs- oder anzeigebedürftigen Tätigkeiten die in den Absätzen 1 und 2 genannten Grenzwerte insgesamt eingehalten werden.",{"teil":21,"abschnitt":22,"kapitel":23},"Teil 2","Abschnitt 9","Kapitel 5",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 79","Verordnungsermächtigung für die berufliche Exposition; Führung einer Gesundheitsakte","79",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 78","Grenzwerte für beruflich exponierte Personen","78",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 77","Grenzwert für die Berufslebensdosis","77",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 81","Verordnungsermächtigung für den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt","81",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 82","Verordnungsermächtigung für Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen im Zusammenhang mit Störfällen und Notfällen","82",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 83","Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen","83",[],false]