[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-strlschg-91":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"strlschg","Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-06-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstrlschg\u002Fxml.zip",1280630,"§ 91","91","Verordnungsermächtigung für Informationspflichten des Herstellers oder Lieferanten von Geräten","Melde- und Informationspflichten","Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass der Hersteller oder Lieferant von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, Röntgeneinrichtungen, Störstrahlern, Bestrahlungsvorrichtungen und weiteren im Zusammenhang mit Tätigkeiten eingesetzten Ausrüstungen, Geräten und Vorrichtungen dem Strahlenschutzverantwortlichen Informationen über diese Geräte zur Verfügung zu stellen hat. In der Rechtsverordnung kann insbesondere festgelegt werden, 1.zu welchem Zeitpunkt der Hersteller oder Lieferant dem Strahlenschutzverantwortlichen für welche der genannten Geräte Informationen zur Verfügung zu stellen hat,\n2.welche Angaben und Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen,\n3.für welche Zwecke die Unterlagen geeignet sein müssen und welchen Anforderungen sie genügen müssen,\n4.dass die Informationen auch demjenigen zur Verfügung zu stellen sind, der beabsichtigt, Strahlenschutzverantwortlicher zu werden.","STRLSCHG - Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen - Ausnahme - Melde- und Informationspflichten - § 91 Verordnungsermächtigung für Informationspflichten des Herstellers oder Lieferanten von Geräten\n\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass der Hersteller oder Lieferant von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, Röntgeneinrichtungen, Störstrahlern, Bestrahlungsvorrichtungen und weiteren im Zusammenhang mit Tätigkeiten eingesetzten Ausrüstungen, Geräten und Vorrichtungen dem Strahlenschutzverantwortlichen Informationen über diese Geräte zur Verfügung zu stellen hat. In der Rechtsverordnung kann insbesondere festgelegt werden, 1.zu welchem Zeitpunkt der Hersteller oder Lieferant dem Strahlenschutzverantwortlichen für welche der genannten Geräte Informationen zur Verfügung zu stellen hat,\n2.welche Angaben und Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen,\n3.für welche Zwecke die Unterlagen geeignet sein müssen und welchen Anforderungen sie genügen müssen,\n4.dass die Informationen auch demjenigen zur Verfügung zu stellen sind, der beabsichtigt, Strahlenschutzverantwortlicher zu werden.",{"teil":21,"abschnitt":22,"kapitel":23},"Teil 2","Abschnitt 9","Kapitel 6",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 90","Verordnungsermächtigung für Pflichten, Aufgaben und Befugnisse bei Vorkommnissen; Aufzeichnungs-, Übermittlungs- und Aufbewahrungspflichten","90",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 89","Verordnungsermächtigungen zu der Sicherheit von Strahlungsquellen","89",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 88","Register über hochradioaktive Strahlenquellen; Verordnungsermächtigungen","88",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 92","Notfallschutzgrundsätze","92",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 93","Referenzwerte für den Schutz der Bevölkerung; Verordnungsermächtigungen","93",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 94","Dosiswerte und Kontaminationswerte für den Schutz der Bevölkerung; Verordnungsermächtigungen","94",[],false]