[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-strlschg-anlage-1":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"strlschg","Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-06-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstrlschg\u002Fxml.zip",1280769,"Anlage 1","anlage-1","(zu § 5 Absatz 32)","Übergangsvorschriften","(Fundstelle: BGBl. I 2017, 2046)\nRückstände im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden Materialien: 1.Schlämme und Ablagerungen aus der Gewinnung, Verarbeitung und Aufbereitung von Erdöl und Erdgas und aus der Tiefengeothermie;\n2.Kiese, Sande, Harze und Kornaktivkohle aus der Grundwasseraufbereitung;\n3.nicht aufbereitete Phosphorgipse, Schlämme aus deren Aufbereitung sowie Stäube und Schlacken aus der Verarbeitung von Rohphosphat (Phosphorit);\n4.Nebengestein, Schlämme, Sande, Schlacken und Stäube a)aus der Gewinnung und Aufbereitung von Bauxit, Columbit, Pyrochlor, Mikrolyth, Euxenit, Kupferschiefer-, Zinn-, Seltene-Erden- und Uranerzen,\nb)aus der Weiterverarbeitung von Konzentraten und Rückständen, die bei der Gewinnung und Aufbereitung dieser Erze und Mineralien anfallen;\n5.Materialien, die den in Nummer 4 genannten Erzen entsprechen und die bei der Gewinnung und Aufbereitung anderer Rohstoffe anfallen;\n6.Stäube und Schlämme aus der Rauchgasreinigung bei der Primärverhüttung in der Roheisen- und Nichteisenmetallurgie.\nRückstände im Sinne dieses Gesetzes sind auch 1.Materialien nach Satz 1, wenn das Anfallen dieser Materialien zweckgerichtet herbeigeführt wird,\n2.Formstücke aus den in Satz 1 genannten Materialien sowie\n3.ausgehobener oder abgetragener Boden und Bauschutt aus dem Abbruch von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, wenn dieser Boden und Bauschutt Rückstände nach Satz 1 enthält und gemäß § 64 nach der Beendigung von Tätigkeiten oder gemäß § 141 von Grundstücken entfernt wird.\nKeine Rückstände im Sinne dieses Gesetzes sind Materialien nach Satz 1, 1.deren spezifische Aktivität für jedes Radionuklid der U-238-Zerfallsreihe und der Th-232-Zerfallsreihe unter 0,2 Becquerel durch Gramm (Bq\u002Fg) liegt und die nicht als Bauprodukte verwertet werden, oder\n2.die in dort genannte technologische Prozesse als Rohstoffe eingebracht werden.","STRLSCHG - Schlussbestimmungen - Übergangsvorschriften - Anlage 1 (zu § 5 Absatz 32)\n\n(Fundstelle: BGBl. I 2017, 2046)\nRückstände im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden Materialien: 1.Schlämme und Ablagerungen aus der Gewinnung, Verarbeitung und Aufbereitung von Erdöl und Erdgas und aus der Tiefengeothermie;\n2.Kiese, Sande, Harze und Kornaktivkohle aus der Grundwasseraufbereitung;\n3.nicht aufbereitete Phosphorgipse, Schlämme aus deren Aufbereitung sowie Stäube und Schlacken aus der Verarbeitung von Rohphosphat (Phosphorit);\n4.Nebengestein, Schlämme, Sande, Schlacken und Stäube a)aus der Gewinnung und Aufbereitung von Bauxit, Columbit, Pyrochlor, Mikrolyth, Euxenit, Kupferschiefer-, Zinn-, Seltene-Erden- und Uranerzen,\nb)aus der Weiterverarbeitung von Konzentraten und Rückständen, die bei der Gewinnung und Aufbereitung dieser Erze und Mineralien anfallen;\n5.Materialien, die den in Nummer 4 genannten Erzen entsprechen und die bei der Gewinnung und Aufbereitung anderer Rohstoffe anfallen;\n6.Stäube und Schlämme aus der Rauchgasreinigung bei der Primärverhüttung in der Roheisen- und Nichteisenmetallurgie.\nRückstände im Sinne dieses Gesetzes sind auch 1.Materialien nach Satz 1, wenn das Anfallen dieser Materialien zweckgerichtet herbeigeführt wird,\n2.Formstücke aus den in Satz 1 genannten Materialien sowie\n3.ausgehobener oder abgetragener Boden und Bauschutt aus dem Abbruch von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, wenn dieser Boden und Bauschutt Rückstände nach Satz 1 enthält und gemäß § 64 nach der Beendigung von Tätigkeiten oder gemäß § 141 von Grundstücken entfernt wird.\nKeine Rückstände im Sinne dieses Gesetzes sind Materialien nach Satz 1, 1.deren spezifische Aktivität für jedes Radionuklid der U-238-Zerfallsreihe und der Th-232-Zerfallsreihe unter 0,2 Becquerel durch Gramm (Bq\u002Fg) liegt und die nicht als Bauprodukte verwertet werden, oder\n2.die in dort genannte technologische Prozesse als Rohstoffe eingebracht werden.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 8","Kapitel 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 218","Genehmigungsfreier Umgang mit Geräten, keramischen Gegenständen, Porzellan- und Glaswaren oder elektronischen Bauteilen sowie sonstigen Produkten","218",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 217","Bestimmung von Sachverständigen (§ 172)","217",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 216","Bestimmung von Messstellen (§ 169)","216",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Anlage 2","(zu § 16, § 25 Absatz 2, § 40 Absatz 4, § 46 Absatz 1)","anlage-2",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Anlage 3","(zu § 55 Absatz 1)","anlage-3",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Anlage 4","(zu § 97 Absatz 5)","anlage-4",[],false]