[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-strlschv_2018-105":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"strlschv_2018","Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2018-11-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstrlschv_2018\u002Fxml.zip",1280887,"§ 105","105","Vorbereitende Maßnahmen zur Vermeidung, zum Erkennen und zur Eindämmung der Auswirkungen eines Vorkommnisses bei der Anwendung am Menschen","Vorkommnisse","(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen in systematischer Weise geeignete Maßnahmen getroffen werden, um 1.ein Vorkommnis zu vermeiden,\n2.ein Vorkommnis zu erkennen und\n3.im Falle eines Vorkommnisses die nachteiligen Auswirkungen so gering wie möglich zu halten.\n(2) Bei der Wahl der Maßnahmen ist dem mit der Tätigkeit verbundenen Risiko Rechnung zu tragen.","STRLSCHV_2018 - Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen - Vorkommnisse - § 105 Vorbereitende Maßnahmen zur Vermeidung, zum Erkennen und zur Eindämmung der Auswirkungen eines Vorkommnisses bei der Anwendung am Menschen\n\n(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen in systematischer Weise geeignete Maßnahmen getroffen werden, um 1.ein Vorkommnis zu vermeiden,\n2.ein Vorkommnis zu erkennen und\n3.im Falle eines Vorkommnisses die nachteiligen Auswirkungen so gering wie möglich zu halten.\n(2) Bei der Wahl der Maßnahmen ist dem mit der Tätigkeit verbundenen Risiko Rechnung zu tragen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 7",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 104","Begrenzung der Exposition durch Störfälle","104",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 103","Emissions- und Immissionsüberwachung","103",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 102","Zulässige Ableitungen radioaktiver Stoffe","102",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 106","Vorbereitende Maßnahmen für Notfälle oder Störfälle","106",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 107","Maßnahmen bei einem Notfall oder Störfall","107",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 108","Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses","108",[],false]