[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-strlschv_2018-117":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"strlschv_2018","Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2018-11-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstrlschv_2018\u002Fxml.zip",1280899,"§ 117","117","Aufzeichnungen","Technische Anforderungen","(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass Inhalt, Ergebnis und Zeitpunkt der Prüfungen nach den §§ 115 und 116 Absatz 1 und 3 unverzüglich aufgezeichnet werden.\n(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen aufbewahrt werden, 1.bei Prüfungen nach § 115 für die Dauer des Betriebes, mindestens jedoch drei Jahre nach dem Abschluss der nächsten vollständigen Abnahmeprüfung,\n2.bei Prüfungen nach § 116 fünf Jahre nach Abschluss der Prüfung.\nDie zuständige Behörde kann Abweichungen von den Aufbewahrungsfristen festlegen.\n(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde und der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle auf Verlangen vorzulegen.","STRLSCHV_2018 - Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen - Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen - Technische Anforderungen - § 117 Aufzeichnungen\n\n(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass Inhalt, Ergebnis und Zeitpunkt der Prüfungen nach den §§ 115 und 116 Absatz 1 und 3 unverzüglich aufgezeichnet werden.\n(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen aufbewahrt werden, 1.bei Prüfungen nach § 115 für die Dauer des Betriebes, mindestens jedoch drei Jahre nach dem Abschluss der nächsten vollständigen Abnahmeprüfung,\n2.bei Prüfungen nach § 116 fünf Jahre nach Abschluss der Prüfung.\nDie zuständige Behörde kann Abweichungen von den Aufbewahrungsfristen festlegen.\n(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde und der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle auf Verlangen vorzulegen.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 2","Abschnitt 8","Unterabschnitt 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 116","Konstanzprüfung","116",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 115","Qualitätssicherung vor Inbetriebnahme; Abnahmeprüfung; Bezugswertfestlegung","115",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 114","Anforderungen an die Ausrüstung bei der Anwendung am Menschen","114",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 118","Bestandsverzeichnis","118",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 119","Rechtfertigende Indikation","119",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 120","Schutz von besonderen Personengruppen","120",[],false]