[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-strlschv_2018-126":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"strlschv_2018","Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2018-11-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstrlschv_2018\u002Fxml.zip",1280908,"§ 126","126","Risikobeurteilung vor Strahlenbehandlungen","Anforderungen im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen","(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass vor dem erstmaligen Einsatz oder einer wesentlichen Änderung eines Behandlungsverfahrens mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung eine Risikobeurteilung zur Identifikation und Bewertung der Gefahr unbeabsichtigter Expositionen der behandelten Person durchgeführt wird.\n(1a) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Risikobeurteilung mindestens alle drei Jahre wiederholt wird.\n(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Risikobeurteilung 1.aufgezeichnet werden,\n2.zehn Jahre lang aufbewahrt werden und\n3.der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden.","STRLSCHV_2018 - Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen - Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen - Anforderungen im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen - § 126 Risikobeurteilung vor Strahlenbehandlungen\n\n(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass vor dem erstmaligen Einsatz oder einer wesentlichen Änderung eines Behandlungsverfahrens mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung eine Risikobeurteilung zur Identifikation und Bewertung der Gefahr unbeabsichtigter Expositionen der behandelten Person durchgeführt wird.\n(1a) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Risikobeurteilung mindestens alle drei Jahre wiederholt wird.\n(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Risikobeurteilung 1.aufgezeichnet werden,\n2.zehn Jahre lang aufbewahrt werden und\n3.der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 2","Abschnitt 8","Unterabschnitt 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 125","Diagnostische Referenzwerte; Bevölkerungsdosis","125",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 124","Informationspflichten","124",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 123","Anforderungen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie","123",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 127","Aufbewahrung, Weitergabe und Übermittlung von Aufzeichnungen, Röntgenbildern, digitalen Bilddaten und sonstigen Untersuchungsdaten","127",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 128","Bestimmung von ärztlichen und zahnärztlichen Stellen zur Qualitätssicherung","128",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 129","Mitteilung der Aufnahme und Beendigung einer Tätigkeit an eine ärztliche oder zahnärztliche Stelle","129",[],false]