[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-strlschv_2018-14":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"strlschv_2018","Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2018-11-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstrlschv_2018\u002Fxml.zip",1280795,"§ 14","14","Ausnahmen; andere Vorschriften über die grenzüberschreitende Verbringung","Grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe","(1) Keiner Genehmigung nach § 3 Absatz 1 des Atomgesetzes oder § 12 dieser Verordnung bedarf und keine Anmeldung nach § 13 dieser Verordnung hat vorzunehmen, wer 1.einen der in Anlage 3 Teil E genannten Stoffe oder eine dort genannte Vorrichtung verbringt,\n2.sonstige radioaktive Stoffe nach § 3 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes oder Kernbrennstoffe nach § 3 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes zollamtlich überwacht durch den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt,\n3.Stoffe im Sinne der Nummer 2 zur eigenen Nutzung im Rahmen eines genehmigten Umgangs vorübergehend grenzüberschreitend verbringt, sofern es sich nicht um hochradioaktive Strahlenquellen handelt, oder\n4.nach § 42 des Strahlenschutzgesetzes Konsumgüter verbringt.\n(1a) Eine Genehmigung nach § 12 Absatz 1 oder 2 und eine Anmeldung nach § 13 sind nicht erforderlich, soweit eine Genehmigung nach § 3 Absatz 1 des Atomgesetzes vorliegt, die sich gemäß § 10a Absatz 1 des Atomgesetzes auf eine Verbringung nach § 12 Absatz 1 oder 2 erstreckt.\n(2) Die §§ 12 und 13 dieser Verordnung gelten nicht für die Verbringung durch die Bundeswehr.\n(3) Andere Vorschriften über die Verbringung bleiben unberührt.","STRLSCHV_2018 - Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen - Grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe - § 14 Ausnahmen; andere Vorschriften über die grenzüberschreitende Verbringung\n\n(1) Keiner Genehmigung nach § 3 Absatz 1 des Atomgesetzes oder § 12 dieser Verordnung bedarf und keine Anmeldung nach § 13 dieser Verordnung hat vorzunehmen, wer 1.einen der in Anlage 3 Teil E genannten Stoffe oder eine dort genannte Vorrichtung verbringt,\n2.sonstige radioaktive Stoffe nach § 3 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes oder Kernbrennstoffe nach § 3 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes zollamtlich überwacht durch den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt,\n3.Stoffe im Sinne der Nummer 2 zur eigenen Nutzung im Rahmen eines genehmigten Umgangs vorübergehend grenzüberschreitend verbringt, sofern es sich nicht um hochradioaktive Strahlenquellen handelt, oder\n4.nach § 42 des Strahlenschutzgesetzes Konsumgüter verbringt.\n(1a) Eine Genehmigung nach § 12 Absatz 1 oder 2 und eine Anmeldung nach § 13 sind nicht erforderlich, soweit eine Genehmigung nach § 3 Absatz 1 des Atomgesetzes vorliegt, die sich gemäß § 10a Absatz 1 des Atomgesetzes auf eine Verbringung nach § 12 Absatz 1 oder 2 erstreckt.\n(2) Die §§ 12 und 13 dieser Verordnung gelten nicht für die Verbringung durch die Bundeswehr.\n(3) Andere Vorschriften über die Verbringung bleiben unberührt.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 13","Anmeldebedürftige grenzüberschreitende Verbringung","13",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 12","Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung","12",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 11","Freigrenzen","11",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 15","Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für die grenzüberschreitende Verbringung","15",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 16","Technische Anforderungen an die Bauartzulassung einer Vorrichtung, die sonstige radioaktive Stoffe enthält","16",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 17","Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Störstrahlern","17",[],false]