[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-strlschv_2018-154":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"strlschv_2018","Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2018-11-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstrlschv_2018\u002Fxml.zip",1280936,"§ 154","154","Maßnahmen zum Schutz vor Radon für Neubauten in Gebieten nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes","Gemeinsame Vorschriften für Aufenthaltsräume und für Arbeitsplätze","In den Gebieten nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes gilt die Pflicht nach § 123 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes, geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Zutritt von Radon aus dem Baugrund zu verhindern oder erheblich zu erschweren, als erfüllt, wenn neben den Maßnahmen nach § 123 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes mindestens eine der folgenden Maßnahmen durchgeführt wird: 1.Verringerung der Radon-222-Aktivitätskonzentration unter dem Gebäude,\n2.gezielte Beeinflussung der Luftdruckdifferenz zwischen Gebäudeinnerem und Bodenluft an der Außenseite von Wänden und Böden mit Erdkontakt, sofern der diffusive Radoneintritt auf Grund des Standorts oder der Konstruktion begrenzt ist,\n3.Begrenzung der Rissbildung in Wänden und Böden mit Erdkontakt und Auswahl diffusionshemmender Betonsorten mit der erforderlichen Dicke der Bauteile,\n4.Absaugung von Radon an Randfugen oder unter Abdichtungen,\n5.Einsatz diffusionshemmender, konvektionsdicht verarbeiteter Materialien oder Konstruktionen.","STRLSCHV_2018 - Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen - Gemeinsame Vorschriften für Aufenthaltsräume und für Arbeitsplätze - § 154 Maßnahmen zum Schutz vor Radon für Neubauten in Gebieten nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes\n\nIn den Gebieten nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes gilt die Pflicht nach § 123 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes, geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Zutritt von Radon aus dem Baugrund zu verhindern oder erheblich zu erschweren, als erfüllt, wenn neben den Maßnahmen nach § 123 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes mindestens eine der folgenden Maßnahmen durchgeführt wird: 1.Verringerung der Radon-222-Aktivitätskonzentration unter dem Gebäude,\n2.gezielte Beeinflussung der Luftdruckdifferenz zwischen Gebäudeinnerem und Bodenluft an der Außenseite von Wänden und Böden mit Erdkontakt, sofern der diffusive Radoneintritt auf Grund des Standorts oder der Konstruktion begrenzt ist,\n3.Begrenzung der Rissbildung in Wänden und Böden mit Erdkontakt und Auswahl diffusionshemmender Betonsorten mit der erforderlichen Dicke der Bauteile,\n4.Absaugung von Radon an Randfugen oder unter Abdichtungen,\n5.Einsatz diffusionshemmender, konvektionsdicht verarbeiteter Materialien oder Konstruktionen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 4","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 153","Festlegung von Gebieten nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes","153",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 152","Hilfeleistung und Beratung von Behörden, Hilfsorganisationen und Einsatzkräften bei einem Notfall","152",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 151","Besondere ärztliche Überwachung von Einsatzkräften","151",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 155","Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration; anerkannte Stelle","155",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 156","Arbeitsplatzbezogene Abschätzung der Exposition","156",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 157","Ermittlung der Exposition und der Körperdosis","157",[],false]