[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-strlschv_2018-162":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"strlschv_2018","Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2018-11-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstrlschv_2018\u002Fxml.zip",1280944,"§ 162","162","Emissions- und Immissionsüberwachung bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus","Radioaktive Altlasten","(1) Bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus hat der Genehmigungsinhaber dafür zu sorgen, dass die von den Betriebsanlagen und Betriebsstätten ausgehenden Emissionen und Immissionen 1.überwacht werden und\n2.der zuständigen Behörde mindestens einmal jährlich mitgeteilt werden.\nDer Genehmigungsinhaber hat insbesondere ein Messprogramm zur Immissionsüberwachung aufzustellen.\n(2) Die zuständige Behörde bestimmt Messstellen für die Emissions- und Immissionsüberwachung. Diese haben folgende Aufgaben: 1.Kontrolle der vom Genehmigungsinhaber durchzuführenden Emissionsüberwachung,\n2.Durchführung eines Messprogramms zur Immissionsüberwachung, das der Ergänzung und Kontrolle des vom Genehmigungsinhaber aufzustellenden Messprogramms dient.\n(3) Die zuständige Behörde kann davon ausgehen, dass die nach Absatz 1 und 2 Satz 2 erforderlichen Maßnahmen zur Emissions- und Immissionsüberwachung getroffen sind, wenn der Emissions- und Immissionsüberwachung die Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung bei bergbaulichen Tätigkeiten (REI-Bergbau) zugrunde gelegt worden ist.\n(4) § 103 Absatz 3 gilt entsprechend.","STRLSCHV_2018 - Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen - Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen - Radioaktive Altlasten - § 162 Emissions- und Immissionsüberwachung bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus\n\n(1) Bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus hat der Genehmigungsinhaber dafür zu sorgen, dass die von den Betriebsanlagen und Betriebsstätten ausgehenden Emissionen und Immissionen 1.überwacht werden und\n2.der zuständigen Behörde mindestens einmal jährlich mitgeteilt werden.\nDer Genehmigungsinhaber hat insbesondere ein Messprogramm zur Immissionsüberwachung aufzustellen.\n(2) Die zuständige Behörde bestimmt Messstellen für die Emissions- und Immissionsüberwachung. Diese haben folgende Aufgaben: 1.Kontrolle der vom Genehmigungsinhaber durchzuführenden Emissionsüberwachung,\n2.Durchführung eines Messprogramms zur Immissionsüberwachung, das der Ergänzung und Kontrolle des vom Genehmigungsinhaber aufzustellenden Messprogramms dient.\n(3) Die zuständige Behörde kann davon ausgehen, dass die nach Absatz 1 und 2 Satz 2 erforderlichen Maßnahmen zur Emissions- und Immissionsüberwachung getroffen sind, wenn der Emissions- und Immissionsüberwachung die Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung bei bergbaulichen Tätigkeiten (REI-Bergbau) zugrunde gelegt worden ist.\n(4) § 103 Absatz 3 gilt entsprechend.",{"teil":21,"abschnitt":22,"kapitel":23},"Teil 4","Abschnitt 2","Kapitel 3",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 161","Prüfwerte bei radioaktiven Altlasten und bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus","161",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 160","Ermittlung der Exposition","160",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 159","Ermittlung der spezifischen Aktivität","159",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 163","Grundsätze für die Optimierung von Sanierungsmaßnahmen","163",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 164","Inhalt von Sanierungsplänen","164",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 165","Schutz der Arbeitskräfte bei radioaktiven Altlasten","165",[],false]