[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-strlschv_2018-17":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"strlschv_2018","Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2018-11-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstrlschv_2018\u002Fxml.zip",1280798,"§ 17","17","Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Störstrahlern","Bauartzulassung","Die Bauart eines Störstrahlers darf nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes nur dann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass 1.die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Störstrahlers 1 Mikrosievert durch Stunde bei den vom Hersteller oder Verbringer angegebenen maximalen Betriebsbedingungen nicht überschreitet und\n2.der Störstrahler auf Grund technischer Maßnahmen nur dann betrieben werden kann, wenn die dem Strahlenschutz dienenden Sicherheitseinrichtungen vorhanden und wirksam sind.","STRLSCHV_2018 - Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen - Bauartzulassung - § 17 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Störstrahlern\n\nDie Bauart eines Störstrahlers darf nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes nur dann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass 1.die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Störstrahlers 1 Mikrosievert durch Stunde bei den vom Hersteller oder Verbringer angegebenen maximalen Betriebsbedingungen nicht überschreitet und\n2.der Störstrahler auf Grund technischer Maßnahmen nur dann betrieben werden kann, wenn die dem Strahlenschutz dienenden Sicherheitseinrichtungen vorhanden und wirksam sind.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 16","Technische Anforderungen an die Bauartzulassung einer Vorrichtung, die sonstige radioaktive Stoffe enthält","16",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 15","Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für die grenzüberschreitende Verbringung","15",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 14","Ausnahmen; andere Vorschriften über die grenzüberschreitende Verbringung","14",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 18","Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Röntgenstrahlern","18",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 19","Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Basisschutzgeräten","19",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 20","Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Hochschutzgeräten","20",[],false]