[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-strlschv_2018-75":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"strlschv_2018","Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2018-11-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstrlschv_2018\u002Fxml.zip",1280856,"§ 75","75","Sonstige Schutzvorkehrungen","Besondere Vorschriften zum Schutz beruflich exponierter Personen","(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass der Schutz beruflich exponierter Personen vor äußerer und innerer Exposition vorrangig durch bauliche und technische Vorrichtungen oder durch geeignete Arbeitsverfahren sichergestellt wird.\n(1a) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass beruflich exponierte Personen, die sich im Kontrollbereich aufhalten, die erforderliche Schutzkleidung tragen und die erforderliche Schutzausrüstung verwenden.\n(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass offene radioaktive Stoffe an Arbeitsplätzen nur solange und in solchen Aktivitäten vorhanden sind, wie das Arbeitsverfahren es erfordert.\n(3) Beim anzeigebedürftigen Betrieb eines Luftfahrzeugs hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass der Pflicht zur Dosisreduzierung insbesondere bei der Aufstellung von Arbeitsplänen Rechnung getragen wird. Absatz 1 findet keine Anwendung.","STRLSCHV_2018 - Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen - Besondere Vorschriften zum Schutz beruflich exponierter Personen - § 75 Sonstige Schutzvorkehrungen\n\n(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass der Schutz beruflich exponierter Personen vor äußerer und innerer Exposition vorrangig durch bauliche und technische Vorrichtungen oder durch geeignete Arbeitsverfahren sichergestellt wird.\n(1a) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass beruflich exponierte Personen, die sich im Kontrollbereich aufhalten, die erforderliche Schutzkleidung tragen und die erforderliche Schutzausrüstung verwenden.\n(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass offene radioaktive Stoffe an Arbeitsplätzen nur solange und in solchen Aktivitäten vorhanden sind, wie das Arbeitsverfahren es erfordert.\n(3) Beim anzeigebedürftigen Betrieb eines Luftfahrzeugs hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass der Pflicht zur Dosisreduzierung insbesondere bei der Aufstellung von Arbeitsplänen Rechnung getragen wird. Absatz 1 findet keine Anwendung.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 74","Besonders zugelassene Expositionen","74",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 73","Dosisbegrenzung bei Überschreitung von Grenzwerten","73",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 72","Dosisrichtwerte bei Tätigkeiten","72",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 76","Besondere Regelungen zum Schutz des raumfahrenden Personals","76",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 77","Ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen","77",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 78","Ärztliche Überwachung nach Beendigung der Aufgabenwahrnehmung","78",[],false]