[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-strlschv_2018-96":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"strlschv_2018","Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2018-11-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstrlschv_2018\u002Fxml.zip",1280877,"§ 96","96","Überlassen von Störstrahlern","Sicherheit und Sicherung von Strahlenquellen","(1) Der Hersteller und der Einführer dürfen einem anderen einen Störstrahler zum genehmigungsfreien Betrieb nur überlassen, wenn dieser den in Anlage 3 Teil D Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen entsprechend beschaffen ist.\n(2) Der Hersteller und der Einführer dürfen einem anderen einen Störstrahler, dessen Betrieb genehmigungsbedürftig ist, nur überlassen, wenn der Störstrahler einen deutlich sichtbaren Hinweis auf die Genehmigungsbedürftigkeit enthält.\n(3) Die zuständige Behörde kann zum Schutz Einzelner oder der Allgemeinheit anordnen, dass der Hersteller oder Einführer die für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale eines Störstrahlers, der genehmigungsfrei betrieben werden darf und der nicht bauartzugelassen ist, prüfen lässt, bevor er den Störstrahler einem anderen überlässt.","STRLSCHV_2018 - Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen - Sicherheit von Strahlenquellen - Sicherheit und Sicherung von Strahlenquellen - § 96 Überlassen von Störstrahlern\n\n(1) Der Hersteller und der Einführer dürfen einem anderen einen Störstrahler zum genehmigungsfreien Betrieb nur überlassen, wenn dieser den in Anlage 3 Teil D Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen entsprechend beschaffen ist.\n(2) Der Hersteller und der Einführer dürfen einem anderen einen Störstrahler, dessen Betrieb genehmigungsbedürftig ist, nur überlassen, wenn der Störstrahler einen deutlich sichtbaren Hinweis auf die Genehmigungsbedürftigkeit enthält.\n(3) Die zuständige Behörde kann zum Schutz Einzelner oder der Allgemeinheit anordnen, dass der Hersteller oder Einführer die für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale eines Störstrahlers, der genehmigungsfrei betrieben werden darf und der nicht bauartzugelassen ist, prüfen lässt, bevor er den Störstrahler einem anderen überlässt.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 2","Abschnitt 5","Unterabschnitt 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 95","Rücknahme hochradioaktiver Strahlenquellen","95",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 94","Abgabe radioaktiver Stoffe","94",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 93","Entfernen von Kennzeichnungen","93",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 97","Aufbewahrung und Bereithalten von Unterlagen","97",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 98","Einweisung in Tätigkeiten mit Strahlungsquellen","98",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 99","Begrenzung der Ableitung radioaktiver Stoffe","99",[],false]