[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-strlschv_2018-97":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"strlschv_2018","Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2018-11-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstrlschv_2018\u002Fxml.zip",1280878,"§ 97","97","Aufbewahrung und Bereithalten von Unterlagen","Sicherheit und Sicherung von Strahlenquellen","(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass bei genehmigungsbedürftigen Tätigkeiten nach § 12 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides dauerhaft aufbewahrt wird.\n(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat auch dafür zu sorgen, dass die Betriebsanleitung bereitgehalten wird bei 1.Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung,\n2.Röntgeneinrichtungen,\n3.Störstrahlern und\n4.Vorrichtungen oder Geräten, die umschlossene radioaktive Stoffe enthalten.\n(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat außerdem dafür zu sorgen, dass Folgendes bereitgehalten wird: 1.bei genehmigungsbedürftigen Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung der letzte Prüfbericht nach § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b,\n2.bei anzeigebedürftigen Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung der letzte Prüfbericht nach § 88 Absatz 5,\n3.bei Bestrahlungsvorrichtungen und Geräten für die Gammaradiographie jeweils der letzte Prüfbericht nach § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und § 89 Absatz 1,\n4.bei genehmigungsbedürftigen Röntgeneinrichtungen der letzte Prüfbericht nach § 88 Absatz 4 Nummer 1,\n5.bei anzeigebedürftigen Röntgeneinrichtungen a)die Bescheinigung eines behördlich bestimmten Sachverständigen nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes,\nb)der letzte Prüfbericht nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 und\nc)die Bescheinigungen über Sachverständigenprüfungen nach wesentlichen Änderungen des Betriebes der Röntgeneinrichtung und\n6.bei genehmigungsbedürftigen Störstrahlern der letzte Prüfbericht nach § 88 Absatz 5.","STRLSCHV_2018 - Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen - Sicherheit von Strahlenquellen - Sicherheit und Sicherung von Strahlenquellen - § 97 Aufbewahrung und Bereithalten von Unterlagen\n\n(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass bei genehmigungsbedürftigen Tätigkeiten nach § 12 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides dauerhaft aufbewahrt wird.\n(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat auch dafür zu sorgen, dass die Betriebsanleitung bereitgehalten wird bei 1.Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung,\n2.Röntgeneinrichtungen,\n3.Störstrahlern und\n4.Vorrichtungen oder Geräten, die umschlossene radioaktive Stoffe enthalten.\n(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat außerdem dafür zu sorgen, dass Folgendes bereitgehalten wird: 1.bei genehmigungsbedürftigen Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung der letzte Prüfbericht nach § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b,\n2.bei anzeigebedürftigen Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung der letzte Prüfbericht nach § 88 Absatz 5,\n3.bei Bestrahlungsvorrichtungen und Geräten für die Gammaradiographie jeweils der letzte Prüfbericht nach § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und § 89 Absatz 1,\n4.bei genehmigungsbedürftigen Röntgeneinrichtungen der letzte Prüfbericht nach § 88 Absatz 4 Nummer 1,\n5.bei anzeigebedürftigen Röntgeneinrichtungen a)die Bescheinigung eines behördlich bestimmten Sachverständigen nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes,\nb)der letzte Prüfbericht nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 und\nc)die Bescheinigungen über Sachverständigenprüfungen nach wesentlichen Änderungen des Betriebes der Röntgeneinrichtung und\n6.bei genehmigungsbedürftigen Störstrahlern der letzte Prüfbericht nach § 88 Absatz 5.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 2","Abschnitt 5","Unterabschnitt 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 96","Überlassen von Störstrahlern","96",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 95","Rücknahme hochradioaktiver Strahlenquellen","95",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 94","Abgabe radioaktiver Stoffe","94",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 98","Einweisung in Tätigkeiten mit Strahlungsquellen","98",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 99","Begrenzung der Ableitung radioaktiver Stoffe","99",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 100","Ermittlung der für Einzelpersonen der Bevölkerung zu erwartenden Exposition","100",[],false]