[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-strlschv_2018-98":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"strlschv_2018","Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2018-11-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstrlschv_2018\u002Fxml.zip",1280879,"§ 98","98","Einweisung in Tätigkeiten mit Strahlungsquellen","Sicherheit und Sicherung von Strahlenquellen","Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass bei der Anwendung am Menschen oder der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde 1.die beim Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, einer Bestrahlungsvorrichtung oder einer Röntgeneinrichtung beschäftigten Personen anhand einer deutschsprachigen Betriebsanleitung durch eine entsprechend qualifizierte Person in die sachgerechte Handhabung eingewiesen werden,\n2.die Einweisung bei der ersten Inbetriebnahme durch eine entsprechend qualifizierte Person des Herstellers oder Lieferanten vorgenommen wird,\n3.über die Einweisung unverzüglich Aufzeichnungen angefertigt werden und\n4.die Aufzeichnungen für die Dauer des Betriebes aufbewahrt werden.\nSatz 1 ist auch anzuwenden bei der Anwendung von Röntgenstrahlung außerhalb der Anwendung am Menschen oder der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde sowie im Zusammenhang mit dem Betrieb von Störstrahlern.","STRLSCHV_2018 - Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen - Sicherheit von Strahlenquellen - Sicherheit und Sicherung von Strahlenquellen - § 98 Einweisung in Tätigkeiten mit Strahlungsquellen\n\nDer Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass bei der Anwendung am Menschen oder der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde 1.die beim Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, einer Bestrahlungsvorrichtung oder einer Röntgeneinrichtung beschäftigten Personen anhand einer deutschsprachigen Betriebsanleitung durch eine entsprechend qualifizierte Person in die sachgerechte Handhabung eingewiesen werden,\n2.die Einweisung bei der ersten Inbetriebnahme durch eine entsprechend qualifizierte Person des Herstellers oder Lieferanten vorgenommen wird,\n3.über die Einweisung unverzüglich Aufzeichnungen angefertigt werden und\n4.die Aufzeichnungen für die Dauer des Betriebes aufbewahrt werden.\nSatz 1 ist auch anzuwenden bei der Anwendung von Röntgenstrahlung außerhalb der Anwendung am Menschen oder der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde sowie im Zusammenhang mit dem Betrieb von Störstrahlern.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 2","Abschnitt 5","Unterabschnitt 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 97","Aufbewahrung und Bereithalten von Unterlagen","97",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 96","Überlassen von Störstrahlern","96",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 95","Rücknahme hochradioaktiver Strahlenquellen","95",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 99","Begrenzung der Ableitung radioaktiver Stoffe","99",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 100","Ermittlung der für Einzelpersonen der Bevölkerung zu erwartenden Exposition","100",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 101","Ermittlung der von Einzelpersonen der Bevölkerung erhaltenen Exposition","101",[],false]