[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-strlschv_2018-99":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"strlschv_2018","Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2018-11-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstrlschv_2018\u002Fxml.zip",1280880,"§ 99","99","Begrenzung der Ableitung radioaktiver Stoffe","Schutz der Bevölkerung und der Umwelt","(1) Für die Planung, die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung, den sicheren Einschluss und den Abbau von kerntechnischen Anlagen, Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz zweiter Satzteil des Atomgesetzes, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und Einrichtungen betragen die Grenzwerte der effektiven Dosis der durch Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser aus diesen Anlagen oder Einrichtungen jeweils bedingten Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung 0,3 Millisievert im Kalenderjahr.\n(2) Sind für die Einhaltung des Dosisgrenzwerts nach § 80 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes mehrere Tätigkeiten zu betrachten, so hat die zuständige Behörde darauf hinzuwirken, dass auch die Dosisgrenzwerte des Absatzes 1 durch die Gesamtheit der Ableitungen radioaktiver Stoffe aus diesen Tätigkeiten mit Luft oder mit Wasser eingehalten werden.\n(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat für die Einhaltung der Grenzwerte des Absatzes 1 zu sorgen.\n(4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass radioaktive Stoffe nicht unkontrolliert in die Umwelt abgeleitet werden.","STRLSCHV_2018 - Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen - Schutz der Bevölkerung und der Umwelt - § 99 Begrenzung der Ableitung radioaktiver Stoffe\n\n(1) Für die Planung, die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung, den sicheren Einschluss und den Abbau von kerntechnischen Anlagen, Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz zweiter Satzteil des Atomgesetzes, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und Einrichtungen betragen die Grenzwerte der effektiven Dosis der durch Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser aus diesen Anlagen oder Einrichtungen jeweils bedingten Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung 0,3 Millisievert im Kalenderjahr.\n(2) Sind für die Einhaltung des Dosisgrenzwerts nach § 80 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes mehrere Tätigkeiten zu betrachten, so hat die zuständige Behörde darauf hinzuwirken, dass auch die Dosisgrenzwerte des Absatzes 1 durch die Gesamtheit der Ableitungen radioaktiver Stoffe aus diesen Tätigkeiten mit Luft oder mit Wasser eingehalten werden.\n(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat für die Einhaltung der Grenzwerte des Absatzes 1 zu sorgen.\n(4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass radioaktive Stoffe nicht unkontrolliert in die Umwelt abgeleitet werden.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 6",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 98","Einweisung in Tätigkeiten mit Strahlungsquellen","98",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 97","Aufbewahrung und Bereithalten von Unterlagen","97",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 96","Überlassen von Störstrahlern","96",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 100","Ermittlung der für Einzelpersonen der Bevölkerung zu erwartenden Exposition","100",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 101","Ermittlung der von Einzelpersonen der Bevölkerung erhaltenen Exposition","101",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 102","Zulässige Ableitungen radioaktiver Stoffe","102",[],false]