[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stromgvv-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stromgvv","Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-10-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstromgvv\u002Fxml.zip",9761139,"§ 12","12","Abrechnung","Abrechnung der Energielieferung","(1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Maßgabe des § 40b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes abgerechnet.\n(2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze.\n(3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Absatz 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen.","STROMGVV - Abrechnung der Energielieferung - § 12 Abrechnung\n\n(1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Maßgabe des § 40b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes abgerechnet.\n(2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze.\n(3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Absatz 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen.",{"teil":21},"Teil 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 11","Verbrauchsermittlung","11",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 10","Vertragsstrafe","10",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 9","Zutrittsrecht","9",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 13","Abschlagszahlungen","13",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 14","Vorauszahlungen","14",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 15","Sicherheitsleistung","15",[],false]