[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stromnev-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stromnev","Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-07-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstromnev\u002Fxml.zip",1281075,"§ 12","12","Grundsätze der Kostenverteilung","Kostenstellenrechnung","Die nach § 4 ermittelten Netzkosten sind soweit möglich direkt den Hauptkostenstellen nach § 13 zuzuordnen. Soweit eine direkte Zuordnung von Kosten nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand möglich ist, sind diese zunächst geeigneten Hilfskostenstellen zuzuordnen. Die Aufteilung dieser Netzkosten auf die Hauptkostenstellen hat verursachungsgerecht über eine angemessene Schlüsselung zu erfolgen. Die gewählten Schlüssel müssen sachgerecht sein und sind für sachkundige Dritte nachvollziehbar und vollständig schriftlich zu dokumentieren. Insbesondere sind die Schlüssel stetig anzuwenden. Änderungen eines Schlüssels sind nur zulässig, sofern diese sachlich geboten sind. Die sachlichen Gründe für diese Änderungen sind in einer für sachkundige Dritte nachvollziehbaren Weise und vollständig schriftlich zu dokumentieren.","STROMNEV - Methode zur Ermittlung der Netzentgelte - Kostenstellenrechnung - § 12 Grundsätze der Kostenverteilung\n\nDie nach § 4 ermittelten Netzkosten sind soweit möglich direkt den Hauptkostenstellen nach § 13 zuzuordnen. Soweit eine direkte Zuordnung von Kosten nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand möglich ist, sind diese zunächst geeigneten Hilfskostenstellen zuzuordnen. Die Aufteilung dieser Netzkosten auf die Hauptkostenstellen hat verursachungsgerecht über eine angemessene Schlüsselung zu erfolgen. Die gewählten Schlüssel müssen sachgerecht sein und sind für sachkundige Dritte nachvollziehbar und vollständig schriftlich zu dokumentieren. Insbesondere sind die Schlüssel stetig anzuwenden. Änderungen eines Schlüssels sind nur zulässig, sofern diese sachlich geboten sind. Die sachlichen Gründe für diese Änderungen sind in einer für sachkundige Dritte nachvollziehbaren Weise und vollständig schriftlich zu dokumentieren.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 11","Periodenübergreifende Saldierung","11",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 10","Behandlung von Netzverlusten","10",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 9","Kostenmindernde Erlöse und Erträge","9",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 13","Kostenstellen","13",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 14","Kostenwälzung","14",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 14a","Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte","14a",[],false]