[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stromnev-15":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stromnev","Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-07-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstromnev\u002Fxml.zip",1281082,"§ 15","15","Grundsätze der Entgeltermittlung","Kostenträgerrechnung","(1) Grundlage des Systems der Entgeltbildung für den Netzzugang ist ein transaktionsunabhängiges Punktmodell. Die nach § 4 ermittelten Netzkosten werden über ein jährliches Netzentgelt gedeckt. Für die Einspeisung elektrischer Energie sind keine Netzentgelte zu entrichten.\n(2) Die Kalkulation der Netzentgelte ist so durchzuführen, dass nach dem Ende einer bevorstehenden Kalkulationsperiode die Differenz zwischen den aus Netzentgelten tatsächlich erzielten Erlösen und den nach § 4 ermittelten und in der bevorstehenden Kalkulationsperiode zu deckenden Netzkosten möglichst gering ist. Satz 1 ist auch auf die nach § 24 des Energiewirtschaftsgesetzes zu ermittelnden bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte anzuwenden.","STROMNEV - Methode zur Ermittlung der Netzentgelte - Kostenträgerrechnung - § 15 Grundsätze der Entgeltermittlung\n\n(1) Grundlage des Systems der Entgeltbildung für den Netzzugang ist ein transaktionsunabhängiges Punktmodell. Die nach § 4 ermittelten Netzkosten werden über ein jährliches Netzentgelt gedeckt. Für die Einspeisung elektrischer Energie sind keine Netzentgelte zu entrichten.\n(2) Die Kalkulation der Netzentgelte ist so durchzuführen, dass nach dem Ende einer bevorstehenden Kalkulationsperiode die Differenz zwischen den aus Netzentgelten tatsächlich erzielten Erlösen und den nach § 4 ermittelten und in der bevorstehenden Kalkulationsperiode zu deckenden Netzkosten möglichst gering ist. Satz 1 ist auch auf die nach § 24 des Energiewirtschaftsgesetzes zu ermittelnden bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte anzuwenden.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 14d","Datenaustausch zur Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte","14d",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 14c","Ausgleich der Mehr- und Mindereinnahmen auf Grund bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte","14c",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 14b","Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte","14b",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 16","Gleichzeitigkeitsgrad","16",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 17","Ermittlung der Netzentgelte","17",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 18","Entgelt für dezentrale Einspeisung","18",[],false]