[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stromnev-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":98},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stromnev","Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-07-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstromnev\u002Fxml.zip",1281069,"§ 7","7","Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung","Kostenartenrechnung","(1) Die Verzinsung des von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen eingesetzten Eigenkapitals erfolgt im Wege einer kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung auf Grundlage des betriebsnotwendigen Eigenkapitals.\nDas betriebsnotwendige Eigenkapital ergibt sich aus der Summe der 1.kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Altanlagen bewertet zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten und multipliziert mit der Fremdkapitalquote nach § 6 Abs. 2,\n2.kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Altanlagen bewertet zu Tagesneuwerten und multipliziert mit der Eigenkapitalquote nach § 6 Abs. 2,\n3.kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Neuanlagen bewertet zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten und\n4.Bilanzwerte der betriebsnotwendigen Finanzanlagen und Bilanzwerte des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens unter Abzug des Steueranteils der Sonderposten mit Rücklageanteil\nund unter Abzug des Abzugskapitals und des verzinslichen Fremdkapitals.\nGrundstücke sind zu Anschaffungskosten anzusetzen.\nEs ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand anzusetzen.\nSoweit das nach Satz 2 ermittelte betriebsnotwendige Eigenkapital einen Anteil von 40 Prozent des sich aus der Summe der Werte nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 ergebenden betriebsnotwendigen Vermögens übersteigt, ist der übersteigende Anteil dieses Eigenkapitals gemäß Absatz 7 zu verzinsen.\n(2) Als Abzugskapital ist das zinslos zur Verfügung stehende Kapital zu behandeln.\nEs ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand der folgenden Positionen anzusetzen: 1.Rückstellungen;\n2.erhaltene Vorauszahlungen und Anzahlungen von Kunden;\n3.unverzinsliche Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;\n4.erhaltene Baukostenzuschüsse einschließlich passivierter Leistungen der Anschlussnehmer zur Erstattung von Netzanschlusskosten;\n5.sonstige Verbindlichkeiten, soweit die Mittel dem Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen zinslos zur Verfügung stehen.\n(3) Zur Festlegung der Basis für die Eigenkapitalverzinsung ist das betriebsnotwendige Eigenkapital auf Neu- und Altanlagen aufzuteilen.\nDer auf die Neuanlagen entfallende Anteil bestimmt sich nach dem Anteil, den der Restwert der Neuanlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 an der Summe der Restwerte des Sachanlagevermögens nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 hat.\nDer auf die Altanlagen entfallende Anteil bestimmt sich nach dem Anteil, den die Summe der Restwerte der Altanlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 an der Summe der Restwerte des Sachanlagevermögens nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 hat.\n(4) Der auf das betriebsnotwendige Eigenkapital, das auf Neuanlagen entfällt, anzuwendende Eigenkapitalzinssatz darf den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten zuzüglich eines angemessenen Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse nach Absatz 5 nicht überschreiten.\nDer auf das betriebsnotwendige Eigenkapital, das auf Altanlagen entfällt, anzuwendende Eigenkapitalzinssatz ist zusätzlich um den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der Preisänderungsrate gemäß dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex zu ermäßigen.\n(5) Die Höhe des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse ist insbesondere unter Berücksichtigung folgender Umstände zu ermitteln: 1.Verhältnisse auf den nationalen und internationalen Kapitalmärkten und die Bewertung von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf diesen Märkten;\n2.durchschnittliche Verzinsung des Eigenkapitals von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf ausländischen Märkten;\n3.beobachtete und quantifizierbare unternehmerische Wagnisse.\n(6) Über die Eigenkapitalzinssätze nach § 21 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes entscheidet die Regulierungsbehörde in Anwendung der Absätze 4 und 5 vor Beginn einer Regulierungsperiode nach § 3 der Anreizregulierungsverordnung, erstmals zum 1.\nJanuar 2009, durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.\nDie Festlegung nach Satz 1 erfolgt jeweils für die Dauer einer Regulierungsperiode nach § 3 der Anreizregulierungsverordnung.\nBis zur erstmaligen Festlegung durch die Regulierungsbehörde beträgt der Eigenkapitalzinssatz bei Neuanlagen 7,91 Prozent vor Steuern und bei Altanlagen 6,5 Prozent vor Steuern.\n(7) Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach Absatz 1 Satz 5 bestimmt sich als gewichteter Durchschnitt des auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitts der folgenden von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen: 1.Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen – Anleihen der öffentlichen Hand und\n2.Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen – Anleihen von Unternehmen (Nicht-MFIs).\nBei der Bestimmung des gewichteten Durchschnitts wird der Durchschnitt der Umlaufsrenditen nach Satz 1 Nummer 1 einfach gewichtet und der Durchschnitt der Umlaufsrenditen nach Satz 1 Nummer 2 zweifach gewichtet.\nWeitere Zuschläge sind unzulässig.","STROMNEV - Methode zur Ermittlung der Netzentgelte - Kostenartenrechnung - § 7 Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung [1\u002F2]\n\n(1) Die Verzinsung des von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen eingesetzten Eigenkapitals erfolgt im Wege einer kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung auf Grundlage des betriebsnotwendigen Eigenkapitals.\nDas betriebsnotwendige Eigenkapital ergibt sich aus der Summe der 1.kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Altanlagen bewertet zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten und multipliziert mit der Fremdkapitalquote nach § 6 Abs. 2,\n2.kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Altanlagen bewertet zu Tagesneuwerten und multipliziert mit der Eigenkapitalquote nach § 6 Abs. 2,\n3.kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Neuanlagen bewertet zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten und\n4.Bilanzwerte der betriebsnotwendigen Finanzanlagen und Bilanzwerte des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens unter Abzug des Steueranteils der Sonderposten mit Rücklageanteil\nund unter Abzug des Abzugskapitals und des verzinslichen Fremdkapitals.\nGrundstücke sind zu Anschaffungskosten anzusetzen.\nEs ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand anzusetzen.\nSoweit das nach Satz 2 ermittelte betriebsnotwendige Eigenkapital einen Anteil von 40 Prozent des sich aus der Summe der Werte nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 ergebenden betriebsnotwendigen Vermögens übersteigt, ist der übersteigende Anteil dieses Eigenkapitals gemäß Absatz 7 zu verzinsen.\n(2) Als Abzugskapital ist das zinslos zur Verfügung stehende Kapital zu behandeln.\nEs ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand der folgenden Positionen anzusetzen: 1.Rückstellungen;\n2.erhaltene Vorauszahlungen und Anzahlungen von Kunden;\n3.unverzinsliche Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;\n4.erhaltene Baukostenzuschüsse einschließlich passivierter Leistungen der Anschlussnehmer zur Erstattung von Netzanschlusskosten;\n5.sonstige Verbindlichkeiten, soweit die Mittel dem Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen zinslos zur Verfügung stehen.\n(3) Zur Festlegung der Basis für die Eigenkapitalverzinsung ist das betriebsnotwendige Eigenkapital auf Neu- und Altanlagen aufzuteilen.\nDer auf die Neuanlagen entfallende Anteil bestimmt sich nach dem Anteil, den der Restwert der Neuanlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 an der Summe der Restwerte des Sachanlagevermögens nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 hat.\nDer auf die Altanlagen entfallende Anteil bestimmt sich nach dem Anteil, den die Summe der Restwerte der Altanlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 an der Summe der Restwerte des Sachanlagevermögens nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 hat.\n(4) Der auf das betriebsnotwendige Eigenkapital, das auf Neuanlagen entfällt, anzuwendende Eigenkapitalzinssatz darf den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten zuzüglich eines angemessenen Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse nach Absatz 5 nicht überschreiten.\nDer auf das betriebsnotwendige Eigenkapital, das auf Altanlagen entfällt, anzuwendende Eigenkapitalzinssatz ist zusätzlich um den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der Preisänderungsrate gemäß dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex zu ermäßigen.\n(5) Die Höhe des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse ist insbesondere unter Berücksichtigung folgender Umstände zu ermitteln: 1.Verhältnisse auf den 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Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach Absatz 1 Satz 5 bestimmt sich als gewichteter Durchschnitt des auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitts der folgenden von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen: 1.Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen – Anleihen der öffentlichen Hand und\n2.Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen – Anleihen von Unternehmen (Nicht-MFIs).",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 6a","Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte","6a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 6","Kalkulatorische Abschreibungen","6",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 5a","Kostenanerkennung von Zahlungen an Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte","5a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 8","Kalkulatorische Steuern","8",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 9","Kostenmindernde Erlöse 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Die Bundesnetzagentur hat den Eigenkapitalzinssatz zur Bestimmung der Erlösobergrenze für die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die vierte Regulierungsperiode rechtsfehlerfrei festgelegt (Bestätigung von BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2019 - EnVR 52\u002F18, RdE 2019, 456 - Eigenkapitalzinssatz II; vom 3. März 2020 - EnVR 26\u002F18, RdE 2020, 319 - Eigenkapitalzinssatz III).\n2. Sie darf bei der Anwendung von ökonomischen Methoden und Modellen von Drittanbietern aggregierte, allgemein anerkannte und verwendete statistische Daten heranziehen, ohne sämtliche diesen Daten zugrundeliegenden unveröffentlichten Einzeldaten zu beschaffen und auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.","2024-12-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE703122025.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":66,"date":61,"source_url":67,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 17.12.2024 – EnVR 85\u002F23","ECLI:DE:BGH:2024:171224BENVR85.23.0",null,"http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE703202025.zip",{"title":69,"ecli":70,"leitsatz":66,"date":61,"source_url":71,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 17.12.2024 – EnVR 91\u002F23","ECLI:DE:BGH:2024:171224BENVR91.23.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE703552025.zip",{"title":73,"ecli":74,"leitsatz":66,"date":61,"source_url":75,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 17.12.2024 – EnVR 84\u002F23","ECLI:DE:BGH:2024:171224BENVR84.23.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE703182025.zip",{"title":77,"ecli":78,"leitsatz":79,"date":61,"source_url":80,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 17.12.2024 – EnVR 79\u002F23","ECLI:DE:BGH:2024:171224BENVR79.23.0","Eigenkapitalzinssatz IV\n1. Die Bundesnetzagentur hat den Eigenkapitalzinssatz zur Bestimmung der Erlösobergrenze für die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die vierte Regulierungsperiode rechtsfehlerfrei festgelegt (Bestätigung von BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2019 - EnVR 52\u002F18, RdE 2019, 456 - Eigenkapitalzinssatz II; vom 3. März 2020 - EnVR 26\u002F18, RdE 2020, 319 - Eigenkapitalzinssatz III).\n2. Für die Rechtmäßigkeit der Festlegung über den Eigenkapitalzinssatz kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses an.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE703282025.zip",{"title":82,"ecli":83,"leitsatz":66,"date":61,"source_url":84,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 17.12.2024 – EnVR 87\u002F23","ECLI:DE:BGH:2024:171224BENVR87.23.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE703212025.zip",{"title":86,"ecli":87,"leitsatz":66,"date":61,"source_url":88,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 17.12.2024 – EnVR 80\u002F23","ECLI:DE:BGH:2024:171224BENVR80.23.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE703162025.zip",{"title":90,"ecli":91,"leitsatz":66,"date":61,"source_url":92,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 17.12.2024 – EnVR 88\u002F23","ECLI:DE:BGH:2024:171224BENVR88.23.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE703542025.zip",{"title":94,"ecli":95,"leitsatz":66,"date":96,"source_url":97,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 30.01.2024 – EnVR 36\u002F22","ECLI:DE:BGH:2024:300124BENVR36.22.0","2024-01-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE607252024.zip",false]