[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-strompbg-21":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"strompbg","Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-12-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstrompbg\u002Fxml.zip",6344478,"§ 21","21","Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern","Ausgleich durch Abschöpfung von Überrenditen und weiterer Ausgleichsmechanismus","Die Übertragungsnetzbetreiber haben untereinander einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich, wenn sie jeweils bezogen auf die im Bereich ihrer Regelzone nach § 14 vereinnahmten Überschusserlöse höhere Zahlungen nach den §§ 20 und 7 zu leisten hatten, als es dem Durchschnitt aller Übertragungsnetzbetreiber entspricht.","STROMPBG - Ausgleich durch Abschöpfung von Überrenditen und weiterer Ausgleichsmechanismus - § 21 Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern\n\nDie Übertragungsnetzbetreiber haben untereinander einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich, wenn sie jeweils bezogen auf die im Bereich ihrer Regelzone nach § 14 vereinnahmten Überschusserlöse höhere Zahlungen nach den §§ 20 und 7 zu leisten hatten, als es dem Durchschnitt aller Übertragungsnetzbetreiber entspricht.",{"teil":21},"Teil 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 20","Ausgleich zwischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Übertragungsnetzbetreibern","20",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 19","Auslegung und Anpassung bestehender Verträge","19",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 18","Überschusserlöse bei anlagenbezogener Vermarktung","18",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 22","Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern","22",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 22a","Vorauszahlungen","22a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 23","Abschlagszahlungen","23",[],false]