[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-strompbg-23":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"strompbg","Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-12-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstrompbg\u002Fxml.zip",6344481,"§ 23","23","Abschlagszahlungen","Ausgleich durch Abschöpfung von Überrenditen und weiterer Ausgleichsmechanismus","(1) Auf die Zahlungen nach diesem Teil mit Ausnahme der Zahlungen nach § 20 können monatlich Abschläge in angemessenem Umfang verlangt werden.\n(2) Wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen die für die Festlegung der Abschläge erforderlichen Daten nicht oder nicht rechtzeitig dem Übertragungsnetzbetreiber mitgeteilt hat, richtet sich die Höhe der Abschläge im Rahmen des § 20 nach der Schätzung der Übertragungsnetzbetreiber. § 61 des Energiefinanzierungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.","STROMPBG - Ausgleich durch Abschöpfung von Überrenditen und weiterer Ausgleichsmechanismus - § 23 Abschlagszahlungen\n\n(1) Auf die Zahlungen nach diesem Teil mit Ausnahme der Zahlungen nach § 20 können monatlich Abschläge in angemessenem Umfang verlangt werden.\n(2) Wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen die für die Festlegung der Abschläge erforderlichen Daten nicht oder nicht rechtzeitig dem Übertragungsnetzbetreiber mitgeteilt hat, richtet sich die Höhe der Abschläge im Rahmen des § 20 nach der Schätzung der Übertragungsnetzbetreiber. § 61 des Energiefinanzierungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.",{"teil":21},"Teil 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 22a","Vorauszahlungen","22a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 22","Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern","22",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 21","Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern","21",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 24","Ausgleichsanspruch gegen den Bund","24",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 25","Anspruch auf Zwischenfinanzierung, öffentlich-rechtlicher Vertrag","25",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 26","Kontoführung","26",[],false]