[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-strompbg-25":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"strompbg","Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-12-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstrompbg\u002Fxml.zip",6344483,"§ 25","25","Anspruch auf Zwischenfinanzierung, öffentlich-rechtlicher Vertrag","Ausgleich durch Abschöpfung von Überrenditen und weiterer Ausgleichsmechanismus","Die Übertragungsnetzbetreiber haben gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Zwischenfinanzierung der Ausgaben nach diesem Gesetz. Nähere Bestimmungen zu den Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland und zu Rückzahlungen der Zwischenfinanzierung aus Erlösen nach Teil 3 werden bis zum 15. Februar 2023 in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Die Bundesrepublik Deutschland wird vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Der Abschluss des Vertrags bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen.","STROMPBG - Ausgleich durch Abschöpfung von Überrenditen und weiterer Ausgleichsmechanismus - § 25 Anspruch auf Zwischenfinanzierung, öffentlich-rechtlicher Vertrag\n\nDie Übertragungsnetzbetreiber haben gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Zwischenfinanzierung der Ausgaben nach diesem Gesetz. Nähere Bestimmungen zu den Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland und zu Rückzahlungen der Zwischenfinanzierung aus Erlösen nach Teil 3 werden bis zum 15. Februar 2023 in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Die Bundesrepublik Deutschland wird vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Der Abschluss des Vertrags bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen.",{"teil":21},"Teil 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 24","Ausgleichsanspruch gegen den Bund","24",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 23","Abschlagszahlungen","23",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 22a","Vorauszahlungen","22a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 26","Kontoführung","26",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 27","Buchführung, Verwendung von Einnahmen, Vereinbarung mit anderen Mitgliedstaaten","27",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 28","Umfang der Mitteilungspflichten","28",[],false]