[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-strompbg-26":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"strompbg","Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-12-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstrompbg\u002Fxml.zip",6344484,"§ 26","26","Kontoführung","Kontoführung und Einnahmenverwendung","(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jeweils ein separates Bankkonto für die Aufgaben nach diesem Gesetz führen. Sämtliche zahlungswirksamen Einnahmen und Ausgaben nach diesem Gesetz sind über dieses Konto abzuwickeln. Die Übertragungsnetzbetreiber müssen über das Konto nach Satz 1 auch den Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten nach § 24b des Energiewirtschaftsgesetzes abwickeln.\n(2) Die Verteilernetzbetreiber müssen ein separates Konto für die Aufgaben nach diesem Gesetz führen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.","STROMPBG - Kontoführungs-, Mitteilungs- und sonstige Pflichten - Kontoführung und Einnahmenverwendung - § 26 Kontoführung\n\n(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jeweils ein separates Bankkonto für die Aufgaben nach diesem Gesetz führen. Sämtliche zahlungswirksamen Einnahmen und Ausgaben nach diesem Gesetz sind über dieses Konto abzuwickeln. Die Übertragungsnetzbetreiber müssen über das Konto nach Satz 1 auch den Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten nach § 24b des Energiewirtschaftsgesetzes abwickeln.\n(2) Die Verteilernetzbetreiber müssen ein separates Konto für die Aufgaben nach diesem Gesetz führen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 5","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 25","Anspruch auf Zwischenfinanzierung, öffentlich-rechtlicher Vertrag","25",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 24","Ausgleichsanspruch gegen den Bund","24",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 23","Abschlagszahlungen","23",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 27","Buchführung, Verwendung von Einnahmen, Vereinbarung mit anderen Mitgliedstaaten","27",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 28","Umfang der Mitteilungspflichten","28",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 29","Betreiber von Stromerzeugungsanlagen und verbundene Unternehmen","29",[],false]