[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-strompbg-30a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"strompbg","Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-12-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstrompbg\u002Fxml.zip",6344491,"§ 30a","30a","Selbsterklärung von Schienenbahnen","Mitteilungspflichten","(1) Eine Schienenbahn muss ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bis zum Ablauf des 31. August 2023 mitteilen, 1.welche Höchstgrenze nach § 10 voraussichtlich auf sie anzuwenden sein wird,\n2.welcher Anteil der Höchstgrenze nach Nummer 1 vorläufig auf das mit diesem Elektrizitätsunternehmen bestehende Elektrizitätslieferverhältnis anzuwenden sein soll und\n3.welcher Anteil der Höchstgrenze nach Nummer 2 vorläufig auf die von diesem Elektrizitätsversorgungsunternehmen belieferten Netzentnahmestellen pro Kalendermonat entfallen soll.\n(2) Eine Schienenbahn muss ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Fall des § 11a Absatz 6 Satz 2 einen Monat nach Zugang der Feststellung nach § 11a Absatz 1, andernfalls unverzüglich nach Ablauf des 31. Dezember 2023 spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 mitteilen: 1.die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach § 10,\n2.den Bescheid nach § 11a und\n3.den Vermerk eines Prüfers, der a)ausweist, welcher Anteil von der Höchstgrenze nach Nummer 1 in dem mit diesem Elektrizitätsunternehmen bestehenden Elektrizitätslieferverhältnis in Form von Entlastungen gewährt wird und\nb)bestätigt, dass die Summe aller Entlastungen, die Schienenbahnen nach § 6 Satz 2 Nummer 3 erhalten, die Höchstgrenze nach § 10 nicht überschreitet.","STROMPBG - Kontoführungs-, Mitteilungs- und sonstige Pflichten - Mitteilungspflichten - § 30a Selbsterklärung von Schienenbahnen\n\n(1) Eine Schienenbahn muss ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bis zum Ablauf des 31. August 2023 mitteilen, 1.welche Höchstgrenze nach § 10 voraussichtlich auf sie anzuwenden sein wird,\n2.welcher Anteil der Höchstgrenze nach Nummer 1 vorläufig auf das mit diesem Elektrizitätsunternehmen bestehende Elektrizitätslieferverhältnis anzuwenden sein soll und\n3.welcher Anteil der Höchstgrenze nach Nummer 2 vorläufig auf die von diesem Elektrizitätsversorgungsunternehmen belieferten Netzentnahmestellen pro Kalendermonat entfallen soll.\n(2) Eine Schienenbahn muss ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Fall des § 11a Absatz 6 Satz 2 einen Monat nach Zugang der Feststellung nach § 11a Absatz 1, andernfalls unverzüglich nach Ablauf des 31. Dezember 2023 spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 mitteilen: 1.die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach § 10,\n2.den Bescheid nach § 11a und\n3.den Vermerk eines Prüfers, der a)ausweist, welcher Anteil von der Höchstgrenze nach Nummer 1 in dem mit diesem Elektrizitätsunternehmen bestehenden Elektrizitätslieferverhältnis in Form von Entlastungen gewährt wird und\nb)bestätigt, dass die Summe aller Entlastungen, die Schienenbahnen nach § 6 Satz 2 Nummer 3 erhalten, die Höchstgrenze nach § 10 nicht überschreitet.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 5","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 30","Selbsterklärung von Letztverbrauchern","30",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 29","Betreiber von Stromerzeugungsanlagen und verbundene Unternehmen","29",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 28","Umfang der Mitteilungspflichten","28",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 31","Elektrizitätsversorgungsunternehmen","31",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 32","Verteilernetzbetreiber","32",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 33","Übertragungsnetzbetreiber","33",[],false]