[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-strompbg-34":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"strompbg","Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-12-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstrompbg\u002Fxml.zip",6344495,"§ 34","34","Prüfung","Mitteilungspflichten","Die zusammengefassten Endabrechnungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, die Endabrechnungen der Verteilernetzbetreiber nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 und die Endabrechnungen der sonstigen Letztverbraucher nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 müssen durch einen Prüfer geprüft und in elektronisch signierter Form vorgelegt werden. Im Übrigen können die Netzbetreiber verlangen, dass Endabrechnungen, mit denen Beträge von 2 Millionen Euro oder mehr abgerechnet werden, bei Vorlage durch einen Prüfer geprüft werden. Bei der Prüfung sind zu berücksichtigen: 1.die höchstrichterliche Rechtsprechung und\n2.die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach § 40.\nFür die Prüfungen nach diesem Gesetz sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuches entsprechend anzuwenden. Erfolgen die Prüfungen durch einen genossenschaftlichen Prüfungsverband, sind abweichend von Satz 4 § 55 Absatz 2, § 57 Absatz 1 Satz 1 und § 62 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Genossenschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.","STROMPBG - Kontoführungs-, Mitteilungs- und sonstige Pflichten - Mitteilungspflichten - § 34 Prüfung\n\nDie zusammengefassten Endabrechnungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, die Endabrechnungen der Verteilernetzbetreiber nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 und die Endabrechnungen der sonstigen Letztverbraucher nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 müssen durch einen Prüfer geprüft und in elektronisch signierter Form vorgelegt werden. Im Übrigen können die Netzbetreiber verlangen, dass Endabrechnungen, mit denen Beträge von 2 Millionen Euro oder mehr abgerechnet werden, bei Vorlage durch einen Prüfer geprüft werden. Bei der Prüfung sind zu berücksichtigen: 1.die höchstrichterliche Rechtsprechung und\n2.die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach § 40.\nFür die Prüfungen nach diesem Gesetz sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuches entsprechend anzuwenden. Erfolgen die Prüfungen durch einen genossenschaftlichen Prüfungsverband, sind abweichend von Satz 4 § 55 Absatz 2, § 57 Absatz 1 Satz 1 und § 62 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Genossenschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 5","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 33","Übertragungsnetzbetreiber","33",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 32","Verteilernetzbetreiber","32",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 31","Elektrizitätsversorgungsunternehmen","31",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 35","Formularvorgaben und digitale Übermittlung","35",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 36","Länder","36",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 37","Arbeitsplatzerhaltungspflicht","37",[],false]