[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stromstg-9a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":89},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stromstg","Stromsteuergesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1999-03-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstromstg\u002Fxml.zip",9875177,"§ 9a","9a","Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren",null,"(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 3 versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes 1.für die Elektrolyse,\n2.für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifkörpern, mineralischen Isoliermaterialien und Erzeugnissen daraus, Katalysatorenträgern aus mineralischen Stoffen, Waren aus Asphalt und bituminösen Erzeugnissen, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen zum Trocknen, Kalzinieren, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte,\n3.für die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung jeweils zum Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen oder sonstigen Wärmebehandlung oder\n4.für chemische Reduktionsverfahren\nentnommen hat.\n(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom entnommen hat.","STROMSTG - § 9a Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren\n\n(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 3 versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes 1.für die Elektrolyse,\n2.für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifkörpern, mineralischen Isoliermaterialien und Erzeugnissen daraus, Katalysatorenträgern aus mineralischen Stoffen, Waren aus Asphalt und bituminösen Erzeugnissen, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen zum Trocknen, Kalzinieren, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte,\n3.für die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung jeweils zum Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen oder sonstigen Wärmebehandlung oder\n4.für chemische Reduktionsverfahren\nentnommen hat.\n(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom entnommen hat.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 9","Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen","9",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 8","Steueranmeldung, Fälligkeit der Steuer","8",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 7","Leistung von Strom in das Steuergebiet","7",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 9b","Steuerentlastung für Unternehmen","9b",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 9c","Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr","9c",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 9d","Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO)","9d",[48,55,61,67,72,75,79,84],{"title":49,"ecli":50,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"BFH, Beschl. v. 24.02.2026 – VII R 15\u002F23","ECLI:DE:BFH:2026:B.240226.VIIR15.23.0","Die Entnahme von elektrischem Strom zur Oberflächenveredlung (hier: Härten) von Metall durch Plasmanitrieren ist nach § 9a Abs. 1 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes begünstigt.","2026-02-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202610107.zip","rechtsprechung",{"title":56,"ecli":57,"leitsatz":58,"date":59,"source_url":60,"source_type":54},"BFH, Urt. v. 19.12.2024 – VII R 23\u002F22","ECLI:DE:BFH:2024:U.191224.VIIR23.22.0","1. Das zuständige Hauptzollamt für Entlastungsanträge nach den §§ 9a, 9b und 10 des Stromsteuergesetzes sowie nach den §§ 54 und 55 des Energiesteuergesetzes richtet sich grundsätzlich nach dem satzungsmäßigen Sitz des Unternehmens. Dabei ist auf die kleinste rechtlich selbständige Einheit abzustellen.\n2. § 26 der Abgabenordnung setzt voraus, dass die bisher zuständige Finanzbehörde mit der Bearbeitung des konkreten Verwaltungsverfahrens bereits begonnen hat. Die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit stellt kein solches Tätigwerden dar.\n3. Die nach deutschem Recht bestehende Verpflichtung, strom- und energiesteuerrechtliche Entlastungsanträge bei der zuständigen Behörde zu stellen, verletzt nicht den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.\n4. Die Versagung einer Steuerentlastung verletzt nicht den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn mit dem Ablauf der Antragsfrist zugleich Festsetzungsverjährung eintritt.","2024-12-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202520133.zip",{"title":62,"ecli":63,"leitsatz":64,"date":65,"source_url":66,"source_type":54},"BFH, Beschl. v. 02.09.2021 – VII R 19\u002F19","ECLI:DE:BFH:2021:B.020921.VIIR19.19.0","1. NV: Die Steuerentlastung nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG setzt neben der Herstellung einer begünstigten Ware auch den Einsatz des Stroms zum Trocknen, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern voraus.\n2. NV: Der Verbrauch von Strom zum Antrieb von Ventilatoren (sog. Kraftstrom) ist nicht nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG begünstigt.","2021-09-02","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202150189.zip",{"title":68,"ecli":17,"leitsatz":69,"date":70,"source_url":71,"source_type":54},"BFH, Urt. v. 30.06.2015 – VII R 11\u002F14","1. Die als abschließend zu betrachtende Aufzählung der Wärmebehandlungsprozesse in § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG a.F. bezieht sich auf sämtliche in der Vorschrift genannten Erzeugnisse und somit auch auf Glas und Glaswaren.\n2. Da nur solche Prozesse steuerlich begünstigt sind, bei denen Strom zur Erzeugung von Wärme eingesetzt wird, kommt eine Steuerentlastung für den in Lüftern und Gebläsen zur Generierung motorischer Leistung verwendeten Strom nicht in Betracht.","2015-06-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201510199.zip",{"title":73,"ecli":17,"leitsatz":17,"date":70,"source_url":74,"source_type":54},"BFH, Urt. v. 30.06.2015 – VII R 53\u002F13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201550352.zip",{"title":76,"ecli":17,"leitsatz":77,"date":70,"source_url":78,"source_type":54},"BFH, Urt. v. 30.06.2015 – VII R 52\u002F13","1. Die als abschließend zu betrachtende Aufzählung der Wärmebehandlungen in § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG bezieht sich auf sämtliche in der Vorschrift genannten Herstellungs- bzw. Bearbeitungsprozesse und somit auch auf die Metallerzeugung und -bearbeitung .\n2. Die Steuerentlastung nach § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG für den für die Elektrolyse entnommenen Strom erfasst nur den Strom, der an den Elektroden angelegt wird, nicht jedoch Strom, der für andere Zwecke, z.B. in Mess-, Steuerungs- oder Beleuchtungsanlagen oder als Kraftstrom zum Antrieb von Motoren eingesetzt wird .","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201510210.zip",{"title":80,"ecli":17,"leitsatz":81,"date":82,"source_url":83,"source_type":54},"BFH, Urt. v. 07.08.2012 – VII R 35\u002F11","1. NV: Die Herstellung von Kohle- und Graphitelektroden sind der Klasse 31\u002F62 NACE Revision. 1\u002F1 zuzuordnen. Folglich werden Kohlenstoffanoden von der im Jahr 2008 geltenden Fassung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG nicht erfasst, weshalb eine Energiesteuerentlastung für die bei der Herstellung solcher Produkte verwendeten Energieerzeugnisse nicht in Betracht kommt.\n2. NV: Eine erweiternde Auslegung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG ist durch das Beihilferecht der Europäischen Union nicht geboten.\n3. NV: Die Herstellung von Kohlenstoffanoden ist auch nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EnergieStG begünstigt, denn es handelt sich dabei nicht um die Herstellung oder Bearbeitung von Metallen.\n4. NV: Das zur Herstellung von Kohlenstoffanoden verwendete Erdgas wird nicht bei einem Prozess in der Metallindustrie i.S.v. Art. 2 Abs. 4 Buchst. b 3. Anstrich RL 2003\u002F96\u002FEG verwendet, so dass sich ein Entlastungsanspruch nicht aus der unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht ergeben könnte.\n5. NV: Eine energiesteuerrechtliche Begünstigung von Vorprodukten kommt nach §  51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EnergieStG nicht in Betracht, da solche in dieser Vorschrift keine Erwähnung finden.\n6. NV: Eine AG und eine GmbH können energiesteuerrechtlich nicht als eine Einheit mit der Folge angesehen werden, dass ein von nur einer Gesellschaft erfüllter Entlastungstatbestand auch von der anderen Gesellschaft geltend gemacht werden könnte.","2012-08-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201250759.zip",{"title":85,"ecli":17,"leitsatz":86,"date":87,"source_url":88,"source_type":54},"BFH, Urt. v. 09.08.2011 – VII R 74\u002F10","1. Für die Herstellung von Graphitelektroden kommt eine Stromsteuerentlastung nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG i.d.F. vom 15. Juli 2006 nicht in Betracht.\n2. Zur Auslegung des § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG sind die NACE Rev. 1.1 und die Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2003) nebst deren Erläuterungen heranzuziehen .","2011-08-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201110258.zip",false]