[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stromstv-17e":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stromstv","Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2000-05-31","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstromstv\u002Fxml.zip",9897052,"§ 17e","17e","Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr, Nachweise","Zu § 9c des Gesetzes","(1) Der erstmalige Antrag auf Steuerentlastung nach § 17d Absatz 1 muss ergänzend zum amtlich vorgeschriebenen Vordruck die in § 102b Absatz 1 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Angaben enthalten, soweit diese zutreffen.\n(2) Änderungen der betrieblichen Verhältnisse, die für die Angaben nach Absatz 1 maßgeblich sind, sind dem zuständigen Hauptzollamt spätestens mit dem nächsten Antrag auf Steuerentlastung anzuzeigen.\n(3) Für jeden Entlastungsabschnitt nach § 17d Absatz 2 sind Berechnungsbögen zum Antrag auf Steuerentlastung zu erstellen. Die Berechnungsbögen müssen die in § 102b Absatz 3 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Angaben enthalten.\n(4) Der Antragsteller hat für jedes Fahrzeug, in dem der Strom verwendet worden ist, einen buchmäßigen Nachweis mit den in § 102b Absatz 4 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Angaben zu führen.","STROMSTV - Zu § 9c des Gesetzes - § 17e Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr, Nachweise\n\n(1) Der erstmalige Antrag auf Steuerentlastung nach § 17d Absatz 1 muss ergänzend zum amtlich vorgeschriebenen Vordruck die in § 102b Absatz 1 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Angaben enthalten, soweit diese zutreffen.\n(2) Änderungen der betrieblichen Verhältnisse, die für die Angaben nach Absatz 1 maßgeblich sind, sind dem zuständigen Hauptzollamt spätestens mit dem nächsten Antrag auf Steuerentlastung anzuzeigen.\n(3) Für jeden Entlastungsabschnitt nach § 17d Absatz 2 sind Berechnungsbögen zum Antrag auf Steuerentlastung zu erstellen. Die Berechnungsbögen müssen die in § 102b Absatz 3 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Angaben enthalten.\n(4) Der Antragsteller hat für jedes Fahrzeug, in dem der Strom verwendet worden ist, einen buchmäßigen Nachweis mit den in § 102b Absatz 4 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Angaben zu führen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 17d","Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr, Allgemeines","17d",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 17c","Verwendung von Nutzenergie durch andere Unternehmen","17c",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 17b","Steuerentlastung für Unternehmen","17b",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 17f","Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO)","17f",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 17g","Steuerentlastung im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)","17g",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 19a","Kleinbetragsregelung","19a",[],false]