[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stromstv-20":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stromstv","Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2000-05-31","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstromstv\u002Fxml.zip",9897056,"§ 20","20","Ordnungswidrigkeiten","Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung","Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1.entgegen § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 7 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, § 4 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 7 oder § 13a Absatz 3 Satz 2, entgegen § 4 Absatz 5 Satz 2, entgegen § 11 Absatz 4 oder entgegen § 11 Absatz 5 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,\n2.entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 8 Satz 1 oder § 13a Absatz 3 Satz 2, entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 oder entgegen § 17c Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,\n2a.entgegen § 4 Absatz 2 Satz 5 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,\n3.entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1 oder entgegen § 11 Absatz 5 Satz 1 einen Erlaubnisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt,\n4.entgegen § 4 Absatz 6 eine Anmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt,\n4a.entgegen § 4 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 8, eine Steuerbegünstigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausweist oder\n5.entgegen § 17c Absatz 2 Satz 1 eine Selbsterklärung nicht richtig oder nicht vollständig abgibt.","STROMSTV - Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung - § 20 Ordnungswidrigkeiten\n\nOrdnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1.entgegen § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 7 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, § 4 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 7 oder § 13a Absatz 3 Satz 2, entgegen § 4 Absatz 5 Satz 2, entgegen § 11 Absatz 4 oder entgegen § 11 Absatz 5 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,\n2.entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 8 Satz 1 oder § 13a Absatz 3 Satz 2, entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 oder entgegen § 17c Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,\n2a.entgegen § 4 Absatz 2 Satz 5 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,\n3.entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1 oder entgegen § 11 Absatz 5 Satz 1 einen Erlaubnisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt,\n4.entgegen § 4 Absatz 6 eine Anmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt,\n4a.entgegen § 4 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 8, eine Steuerbegünstigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausweist oder\n5.entgegen § 17c Absatz 2 Satz 1 eine Selbsterklärung nicht richtig oder nicht vollständig abgibt.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 19a","Kleinbetragsregelung","19a",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 17g","Steuerentlastung im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)","17g",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 17f","Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO)","17f",[35],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 21","Übergangsregelung","21",[],false]