[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stromstv-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stromstv","Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2000-05-31","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstromstv\u002Fxml.zip",9761166,"§ 5","5","Anmeldung der Steuer und Überprüfung","zu § 8 des Gesetzes","(1) Die Steueranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.\n(2) Das Hauptzollamt überprüft die Steueranmeldung. Art und Umfang der Überprüfung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prüfungskriterien, die von der Generalzolldirektion zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Gesetzesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Besteuerung durch eine Verfahrensanweisung vorgegeben werden. Das Hauptzollamt kann von dem Steuerschuldner weitere Angaben oder zusätzliche Unterlagen verlangen. Für die einheitlichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend.","STROMSTV - zu § 8 des Gesetzes - § 5 Anmeldung der Steuer und Überprüfung\n\n(1) Die Steueranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.\n(2) Das Hauptzollamt überprüft die Steueranmeldung. Art und Umfang der Überprüfung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prüfungskriterien, die von der Generalzolldirektion zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Gesetzesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Besteuerung durch eine Verfahrensanweisung vorgegeben werden. Das Hauptzollamt kann von dem Steuerschuldner weitere Angaben oder zusätzliche Unterlagen verlangen. Für die einheitlichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 4","Pflichten des Versorgers, Eigenerzeugers oder erlaubnispflichtigen Letztverbrauchers","4",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 3","Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis","3",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 2","Antrag auf Erlaubnis","2",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 6","Vorauszahlungen","6",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 7","Mengenermittlung","7",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 8","Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme","8",[],false]