[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stromstv-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":55},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stromstv","Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2000-05-31","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstromstv\u002Fxml.zip",9761170,"§ 9","9","Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis","Zu § 9 des Gesetzes","(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes schriftlich oder elektronisch (förmliche Einzelerlaubnis) in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang und stellt in den Fällen des § 9 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 des Gesetzes als Nachweis der Bezugsberechtigung einen Erlaubnisschein aus. Sofern der Strom selbst erzeugt oder als Versorger bezogen wird, wird in den Fällen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 kein Erlaubnisschein ausgestellt. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.\n(1a) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 3 Absatz 2a entsprechend.\n(2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 3 Absatz 3 bis 7 sinngemäß.","STROMSTV - Zu § 9 des Gesetzes - § 9 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis\n\n(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes schriftlich oder elektronisch (förmliche Einzelerlaubnis) in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang und stellt in den Fällen des § 9 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 des Gesetzes als Nachweis der Bezugsberechtigung einen Erlaubnisschein aus. Sofern der Strom selbst erzeugt oder als Versorger bezogen wird, wird in den Fällen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 kein Erlaubnisschein ausgestellt. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.\n(1a) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 3 Absatz 2a entsprechend.\n(2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 3 Absatz 3 bis 7 sinngemäß.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 8","Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme","8",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 7","Mengenermittlung","7",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 6","Vorauszahlungen","6",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 10","Allgemeine Erlaubnis","10",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 11","Pflichten des Erlaubnisinhabers","11",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 11a","Zeitgleichheit, Mengenermittlung","11a",[48],{"title":49,"ecli":50,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"BFH, Beschl. v. 26.10.2011 – VII R 64\u002F10",null,"NV: Die nach § 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 StromStG einem Verwender erteilte Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom ist im Verhältnis zur Festsetzung der Stromsteuer gegenüber dem den begünstigten Strom leistenden Versorger kein Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 AO.","2011-10-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201250115.zip","rechtsprechung",false]