[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-strrehahomg-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"strrehahomg","Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-07-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstrrehahomg\u002Fxml.zip",1281312,"§ 5","5","Entschädigung",null,"(1) Der rehabilitierten Person steht nach Aufhebung eines Urteils nach § 1 Absatz 1 und 2 sowie § 2 ein Anspruch auf Entschädigung in Geld aus dem Bundeshaushalt zu.\n(2) Die Entschädigung beträgt 1.3 000 Euro je aufgehobenes Urteil und\n2.1 500 Euro je angefangenes Jahr erlittener Freiheitsentziehung.\n(3) Ist gemäß § 2 nur ein Teil des Urteils aufgehoben, so ist die Höhe der Entschädigung für eine erlittene Freiheitsentziehung unter Beachtung des Verhältnisses des aufgehobenen Teils zum gesamten Urteil geringer als in Absatz 2 Nummer 2 zu bemessen.\n(4) Der Anspruch auf Entschädigung ist nicht pfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.\n(5) Die Entschädigungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden nicht auf Sozialleistungen angerechnet.","STRREHAHOMG - § 5 Entschädigung\n\n(1) Der rehabilitierten Person steht nach Aufhebung eines Urteils nach § 1 Absatz 1 und 2 sowie § 2 ein Anspruch auf Entschädigung in Geld aus dem Bundeshaushalt zu.\n(2) Die Entschädigung beträgt 1.3 000 Euro je aufgehobenes Urteil und\n2.1 500 Euro je angefangenes Jahr erlittener Freiheitsentziehung.\n(3) Ist gemäß § 2 nur ein Teil des Urteils aufgehoben, so ist die Höhe der Entschädigung für eine erlittene Freiheitsentziehung unter Beachtung des Verhältnisses des aufgehobenen Teils zum gesamten Urteil geringer als in Absatz 2 Nummer 2 zu bemessen.\n(4) Der Anspruch auf Entschädigung ist nicht pfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.\n(5) Die Entschädigungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden nicht auf Sozialleistungen angerechnet.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 4","Tilgung im Bundeszentralregister","4",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 3","Feststellung der Aufhebung von Urteilen; Rehabilitierungsbescheinigung","3",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 2","Teilaufhebung von Urteilen","2",[35,39],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 6","Entschädigungsverfahren beim Bundesamt für Justiz","6",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 7","Rechtsweg","7",[],false]