[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-strsaareg-49":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"strsaareg","Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1959-06-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstrsaareg\u002Fxml.zip",1281326,"§ 49","49","Gewinnzuschläge und Gewinnabschläge wegen Schwankungen im Betriebsvermögen","Übergangsvorschriften","Sind bei der Ermittlung des Gewinns für Wirtschaftsjahre, die vor dem Eingliederungstag geendet haben, wegen Schwankungen im Betriebsvermögen Zuschläge oder Abschläge vorgenommen worden, so können bei der Ermittlung des Gewinns für Wirtschaftsjahre, die nach dem Ablauf der Übergangszeit beginnen, entsprechende Abschläge oder Zuschläge vorgenommen werden, soweit sich die Schwankungen im Betriebsvermögen ausgeglichen haben. Hierbei sind die bis zum Ablauf der Übergangszeit vorgenommenen Zuschläge und Abschläge nach § 1 Abs. 3 auf Deutsche Mark umzurechnen.","STRSAAREG - Besitz- und Verkehrsteuern - Einkommensteuer - Übergangsvorschriften - § 49 Gewinnzuschläge und Gewinnabschläge wegen Schwankungen im Betriebsvermögen\n\nSind bei der Ermittlung des Gewinns für Wirtschaftsjahre, die vor dem Eingliederungstag geendet haben, wegen Schwankungen im Betriebsvermögen Zuschläge oder Abschläge vorgenommen worden, so können bei der Ermittlung des Gewinns für Wirtschaftsjahre, die nach dem Ablauf der Übergangszeit beginnen, entsprechende Abschläge oder Zuschläge vorgenommen werden, soweit sich die Schwankungen im Betriebsvermögen ausgeglichen haben. Hierbei sind die bis zum Ablauf der Übergangszeit vorgenommenen Zuschläge und Abschläge nach § 1 Abs. 3 auf Deutsche Mark umzurechnen.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Vierter Teil","Erster Abschnitt","Zweiter Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 48","Ermittlung der Einkommensteuer bei Gewerbetreibenden mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr","48",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 47","Zusammenfassung von Wirtschaftsjahren","47",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 46","Maßgeblicher Gewinn bei Land- und Forstwirten","46",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 50","Rückstellung für Pensionsanwartschaften","50",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 51","Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung","51",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 52","Erhöhte Absetzungen für Wohngebäude","52",[],false]