[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-strsaareg-55":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"strsaareg","Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1959-06-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstrsaareg\u002Fxml.zip",1281332,"§ 55","55","Verlustabzug","Übergangsvorschriften","(1) Die Vorschriften des § 10d des Einkommensteuergesetzes sind vorbehaltlich des § 51 Abs. 5 des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland mit der Maßgabe anzuwenden, daß nur Verluste aus Veranlagungszeiträumen berücksichtigt werden, die nach dem Ablauf der Übergangszeit beginnen.\n(2) Steuerpflichtige, auf die die Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland keine Anwendung finden, können die noch nicht ausgeglichenen und noch nicht abgezogenen Verluste aus Veranlagungszeiträumen, die vor dem Eingliederungstag geendet haben, innerhalb des durch § 10d des Einkommensteuergesetzes gegebenen zeitlichen Rahmens insoweit als Sonderausgaben abziehen, als sie durch die Inanspruchnahme des Teils I des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen im Saarland (StMG) vom 12. Juni 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 905) entstanden sind. Für die Umrechnung der Verluste in Deutsche Mark gilt § 1 Abs. 3 entsprechend. Im Fall des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ist Voraussetzung für die Anwendung der Sätze 1 und 2, daß der Steuerpflichtige für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung von Wirtschaftsgütern, die bis zum Ablauf der Übergangszeit angeschafft oder hergestellt worden sind, nur die bei Anwendung des § 51 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 in Betracht kommenden Werte zugrunde legt.","STRSAAREG - Besitz- und Verkehrsteuern - Einkommensteuer - Übergangsvorschriften - § 55 Verlustabzug\n\n(1) Die Vorschriften des § 10d des Einkommensteuergesetzes sind vorbehaltlich des § 51 Abs. 5 des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland mit der Maßgabe anzuwenden, daß nur Verluste aus Veranlagungszeiträumen berücksichtigt werden, die nach dem Ablauf der Übergangszeit beginnen.\n(2) Steuerpflichtige, auf die die Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland keine Anwendung finden, können die noch nicht ausgeglichenen und noch nicht abgezogenen Verluste aus Veranlagungszeiträumen, die vor dem Eingliederungstag geendet haben, innerhalb des durch § 10d des Einkommensteuergesetzes gegebenen zeitlichen Rahmens insoweit als Sonderausgaben abziehen, als sie durch die Inanspruchnahme des Teils I des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen im Saarland (StMG) vom 12. Juni 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 905) entstanden sind. Für die Umrechnung der Verluste in Deutsche Mark gilt § 1 Abs. 3 entsprechend. Im Fall des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ist Voraussetzung für die Anwendung der Sätze 1 und 2, daß der Steuerpflichtige für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung von Wirtschaftsgütern, die bis zum Ablauf der Übergangszeit angeschafft oder hergestellt worden sind, nur die bei Anwendung des § 51 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 in Betracht kommenden Werte zugrunde legt.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Vierter Teil","Erster Abschnitt","Zweiter Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 54","Überleitungsvorschriften zu § 10 des Einkommensteuergesetzes","54",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 53","Weitergeltung des § 8 der Dritten Verordnung über Steuer- und Gebührenerleichterungen für den Wohnungsbau","53",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 52","Erhöhte Absetzungen für Wohngebäude","52",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 56","Nutzungswert der Wohnung im Sinn des § 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes","56",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 57","Einkommensteuertabelle für den Veranlagungszeitraum 1959\u002F60","57",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 58","Einkünfte aus mehrjähriger Tätigkeit","58",[],false]