[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-strsaareg-59":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"strsaareg","Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1959-06-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstrsaareg\u002Fxml.zip",1281336,"§ 59","59","Entrichtung und Anrechnung von Vorauszahlungen","Übergangsvorschriften","(1) Die nach § 42 des Einkommensteuergesetzes (Saar), § 57 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (Saar) in Franken festgesetzten Vorauszahlungen sind, umgerechnet in Deutsche Mark nach § 1 Abs. 3, an den in § 35 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Fälligkeitstagen weiter zu entrichten. Die erste hiernach in Deutsche Mark zu leistende Vorauszahlung wird jedoch frühestens zwei Wochen nach dem Eingliederungstag fällig.\n(2) Auf die Einkommensteuerschuld für den Veranlagungszeitraum 1959\u002F60 (§ 44) werden nur die entrichteten Vorauszahlungen angerechnet, die in diesem Veranlagungszeitraum fällig geworden sind.","STRSAAREG - Besitz- und Verkehrsteuern - Einkommensteuer - Übergangsvorschriften - § 59 Entrichtung und Anrechnung von Vorauszahlungen\n\n(1) Die nach § 42 des Einkommensteuergesetzes (Saar), § 57 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (Saar) in Franken festgesetzten Vorauszahlungen sind, umgerechnet in Deutsche Mark nach § 1 Abs. 3, an den in § 35 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Fälligkeitstagen weiter zu entrichten. Die erste hiernach in Deutsche Mark zu leistende Vorauszahlung wird jedoch frühestens zwei Wochen nach dem Eingliederungstag fällig.\n(2) Auf die Einkommensteuerschuld für den Veranlagungszeitraum 1959\u002F60 (§ 44) werden nur die entrichteten Vorauszahlungen angerechnet, die in diesem Veranlagungszeitraum fällig geworden sind.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Vierter Teil","Erster Abschnitt","Zweiter Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 58","Einkünfte aus mehrjähriger Tätigkeit","58",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 57","Einkommensteuertabelle für den Veranlagungszeitraum 1959\u002F60","57",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 56","Nutzungswert der Wohnung im Sinn des § 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes","56",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 60","Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)","60",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 61","Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme bestimmter Baumaßnahmen durch Land- und Forstwirte","61",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 62","Bewertungsfreiheit für Abwasserbehandlungs- und Luftreinigungsanlagen","62",[],false]