[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-strsaareg-61":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"strsaareg","Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1959-06-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstrsaareg\u002Fxml.zip",1281338,"§ 61","61","Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme bestimmter Baumaßnahmen durch Land- und Forstwirte","Übergangsvorschriften","(1) Die Vorschriften der §§ 76 bis 78 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sind erstmals auf die Wirtschaftsgüter und auf die Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem Ablauf der Übergangszeit angeschafft oder hergestellt werden.\n(2) Auf die Wirtschaftsgüter und auf die Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern, die bis zum Ablauf der Übergangszeit angeschafft oder hergestellt worden sind, sind die §§ 17a bis 17c der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (Saar) mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß die Abschreibungen nach den in Deutsche Mark umgerechneten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bemessen sind; für die Umrechnung gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.","STRSAAREG - Besitz- und Verkehrsteuern - Einkommensteuer - Übergangsvorschriften - § 61 Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme bestimmter Baumaßnahmen durch Land- und Forstwirte\n\n(1) Die Vorschriften der §§ 76 bis 78 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sind erstmals auf die Wirtschaftsgüter und auf die Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem Ablauf der Übergangszeit angeschafft oder hergestellt werden.\n(2) Auf die Wirtschaftsgüter und auf die Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern, die bis zum Ablauf der Übergangszeit angeschafft oder hergestellt worden sind, sind die §§ 17a bis 17c der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (Saar) mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß die Abschreibungen nach den in Deutsche Mark umgerechneten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bemessen sind; für die Umrechnung gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Vierter Teil","Erster Abschnitt","Zweiter Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 60","Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)","60",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 59","Entrichtung und Anrechnung von Vorauszahlungen","59",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 58","Einkünfte aus mehrjähriger Tätigkeit","58",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 62","Bewertungsfreiheit für Abwasserbehandlungs- und Luftreinigungsanlagen","62",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 63","Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau","63",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 64","Steuerfreiheit von Familienzulagen","64",[],false]