[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-strsaareg-62":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"strsaareg","Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1959-06-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstrsaareg\u002Fxml.zip",1281339,"§ 62","62","Bewertungsfreiheit für Abwasserbehandlungs- und Luftreinigungsanlagen","Übergangsvorschriften","(1) Die Vorschriften der §§ 79 und 82 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sind erstmals auf die Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem Ablauf der Übergangszeit angeschafft oder hergestellt werden.\n(2) Auf Wirtschaftsgüter, die bis zum Ablauf der Übergangszeit angeschafft oder hergestellt worden sind, ist § 17d der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (Saar) mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß die Abschreibungen nach den in Deutsche Mark umgerechneten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bemessen sind; für die Umrechnung gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.","STRSAAREG - Besitz- und Verkehrsteuern - Einkommensteuer - Übergangsvorschriften - § 62 Bewertungsfreiheit für Abwasserbehandlungs- und Luftreinigungsanlagen\n\n(1) Die Vorschriften der §§ 79 und 82 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sind erstmals auf die Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem Ablauf der Übergangszeit angeschafft oder hergestellt werden.\n(2) Auf Wirtschaftsgüter, die bis zum Ablauf der Übergangszeit angeschafft oder hergestellt worden sind, ist § 17d der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (Saar) mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß die Abschreibungen nach den in Deutsche Mark umgerechneten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bemessen sind; für die Umrechnung gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Vierter Teil","Erster Abschnitt","Zweiter Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 61","Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme bestimmter Baumaßnahmen durch Land- und Forstwirte","61",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 60","Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)","60",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 59","Entrichtung und Anrechnung von Vorauszahlungen","59",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 63","Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau","63",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 64","Steuerfreiheit von Familienzulagen","64",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 65","Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer und der Lohnsteuer","65",[],false]