[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-strverksiv-1":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":22,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"strverksiv","Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1980-09-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstrverksiv\u002Fxml.zip",1281396,"§ 1","1","Verkehr geschlossener Verbände",null,"Der Verkehr geschlossener militärischer Verbände und geschlossener nichtmilitärischer Kraftfahrzeugverbände hat Vorrang vor dem sonstigen Straßenverkehr. Die Verkehrsteilnehmer haben diesen Verbänden bei Annäherung freie Bahn zu schaffen. Der Vorrang nach § 38 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn gilt auch gegenüber diesen Verbänden. Im übrigen bleiben die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung unberührt.","STRVERKSIV - § 1 Verkehr geschlossener Verbände\n\nDer Verkehr geschlossener militärischer Verbände und geschlossener nichtmilitärischer Kraftfahrzeugverbände hat Vorrang vor dem sonstigen Straßenverkehr. Die Verkehrsteilnehmer haben diesen Verbänden bei Annäherung freie Bahn zu schaffen. Der Vorrang nach § 38 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn gilt auch gegenüber diesen Verbänden. Im übrigen bleiben die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung unberührt.",{},[],[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Beschränkung der Benutzung von Straßen oder Straßenstrecken","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Erlaubnispflicht","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Erlaubnisfreie Fahrten","4",[],false]