[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-strverksiv-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"strverksiv","Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1980-09-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstrverksiv\u002Fxml.zip",1281404,"§ 9","9","Zuwiderhandlungen",null,"(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 1 Satz 2 geschlossenen militärischen Verbänden oder geschlossenen nichtmilitärischen Kraftfahrzeugverbänden nicht freie Bahn schafft,\n2.einer Verkehrsbeschränkung oder einem Verkehrsverbot nach § 2 Abs. 1 zuwiderhandelt,\n3.entgegen § 3 einen Personenkraftwagen oder ein Kraftrad ohne Erlaubnis führt,\n4.die Bescheinigung über die Erlaubnisa)entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 nicht vorschriftsmäßig anbringt, oder\nb)entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3 nicht mitführt oder zuständigen Personen zur Prüfung nicht aushändigt,\n5.einer mit der Erlaubnis nach § 5 Abs. 3 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,\n6.entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 1 ein Nutzfahrzeug ohne Erlaubnis führt,\n7.entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 auch in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 3 die Bescheinigung über die Erlaubnis nicht mitführt oder zuständigen Personen zur Prüfung nicht aushändigt,\n8.einer mit der Erlaubnis nach § 7 Abs. 3 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,\n9.die Bescheinigung über die Erlaubnis nach § 7 Abs. 4 Satz 2 nicht entsprechend dem Inhalt der Erlaubnis ausstellt oder sie ausstellt, obwohl eine Erlaubnis der zuständigen Behörde nicht vorliegt,\n10.entgegen § 8 Abs. 1 den Betrieb weiterführt oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 2 über besondere Betriebs- oder Beförderungspflichten nicht nachkommt,\nbegeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 26 Nr. 1 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313), zuletzt geändert durch Artikel 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), geahndet wird.\n(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 29 Nr. 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 die untere Straßenverkehrsbehörde, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 bis 9 die untere Verkehrsbehörde, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 10 die höhere Verkehrsbehörde.","STRVERKSIV - § 9 Zuwiderhandlungen\n\n(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 1 Satz 2 geschlossenen militärischen Verbänden oder geschlossenen nichtmilitärischen Kraftfahrzeugverbänden nicht freie Bahn schafft,\n2.einer Verkehrsbeschränkung oder einem Verkehrsverbot nach § 2 Abs. 1 zuwiderhandelt,\n3.entgegen § 3 einen Personenkraftwagen oder ein Kraftrad ohne Erlaubnis führt,\n4.die Bescheinigung über die Erlaubnisa)entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 nicht vorschriftsmäßig anbringt, oder\nb)entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3 nicht mitführt oder zuständigen Personen zur Prüfung nicht aushändigt,\n5.einer mit der Erlaubnis nach § 5 Abs. 3 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,\n6.entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 1 ein Nutzfahrzeug ohne Erlaubnis führt,\n7.entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 auch in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 3 die Bescheinigung über die Erlaubnis nicht mitführt oder zuständigen Personen zur Prüfung nicht aushändigt,\n8.einer mit der Erlaubnis nach § 7 Abs. 3 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,\n9.die Bescheinigung über die Erlaubnis nach § 7 Abs. 4 Satz 2 nicht entsprechend dem Inhalt der Erlaubnis ausstellt oder sie ausstellt, obwohl eine Erlaubnis der zuständigen Behörde nicht vorliegt,\n10.entgegen § 8 Abs. 1 den Betrieb weiterführt oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 2 über besondere Betriebs- oder Beförderungspflichten nicht nachkommt,\nbegeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 26 Nr. 1 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. 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