[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stsweabkg-art-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":20,"neighbors_after":24,"citing_decisions":28,"is_thin":29},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stsweabkg","Gesetz zu dem Abkommen vom 14. Juli 1992 zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nbei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei den Erbschaft- und\nSchenkungsteuern und zur Leistung gegenseitigen Beistands bei den Steuern","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-06-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstsweabkg\u002Fxml.zip",1281452,"Art. 2","art-2",null,"Soweit das Abkommen auf Grund seines Artikels 46 Abs. 3 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten anzuwenden ist, sind bereits ergangene Steuerfestsetzungen zu ändern oder aufzuheben. Die vierjährige Frist für die Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer (Festsetzungsfrist) beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.","STSWEABKG - Art. 2\n\nSoweit das Abkommen auf Grund seines Artikels 46 Abs. 3 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten anzuwenden ist, sind bereits ergangene Steuerfestsetzungen zu ändern oder aufzuheben. Die vierjährige Frist für die Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer (Festsetzungsfrist) beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.",{},[21],{"norm_key":22,"title":16,"slug":23},"Art. 1","art-1",[25],{"norm_key":26,"title":16,"slug":27},"Art. 3","art-3",[],false]