[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stug-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stug","Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1991-12-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstug\u002Fxml.zip",1281493,"§ 10","10","Unterlagen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, anderer mit ihr verbundener Parteien und Massenorganisationen sowie sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit dem Staatssicherheitsdienst","Erfassung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes","(1) Das Bundesarchiv kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz von den zuständigen Stellen Auskunft über Art, Inhalt und Aufbewahrungsort der Unterlagen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, anderer mit ihr verbundener Parteien und Massenorganisationen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik verlangen.\n(2) Das Bundesarchiv kann Einsicht in die Unterlagen verlangen. Bei der Suche nach den benötigten Unterlagen ist es zu unterstützen.\n(3) Dem Bundesarchiv sind auf sein Verlangen Duplikate von solchen Unterlagen herauszugeben, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes stehen und die es zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt. Die Duplikate werden Bestandteil der Unterlagen nach § 6 Absatz 1.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Unterlagen, die erkennbar im Zusammenwirken anderer öffentlicher oder nichtöffentlicher Stellen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik mit dem Staatssicherheitsdienst, auf seine Veranlassung oder zur Umsetzung seiner Anordnungen oder Hinweise entstanden sind.","STUG - Erfassung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes - § 10 Unterlagen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, anderer mit ihr verbundener Parteien und Massenorganisationen sowie sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit dem Staatssicherheitsdienst\n\n(1) Das Bundesarchiv kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz von den zuständigen Stellen Auskunft über Art, Inhalt und Aufbewahrungsort der Unterlagen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, anderer mit ihr verbundener Parteien und Massenorganisationen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik verlangen.\n(2) Das Bundesarchiv kann Einsicht in die Unterlagen verlangen. Bei der Suche nach den benötigten Unterlagen ist es zu unterstützen.\n(3) Dem Bundesarchiv sind auf sein Verlangen Duplikate von solchen Unterlagen herauszugeben, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes stehen und die es zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt. Die Duplikate werden Bestandteil der Unterlagen nach § 6 Absatz 1.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Unterlagen, die erkennbar im Zusammenwirken anderer öffentlicher oder nichtöffentlicher Stellen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik mit dem Staatssicherheitsdienst, auf seine Veranlassung oder zur Umsetzung seiner Anordnungen oder Hinweise entstanden sind.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 9","Herausgabepflicht nichtöffentlicher Stellen","9",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 8","Herausgabepflicht öffentlicher Stellen","8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 7","Auffinden von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes, Anzeigepflichten","7",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 11","Rückgabe und Herausgabe von Unterlagen anderer Behörden durch das Bundesarchiv","11",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 12","Verfahrensvorschriften für Betroffene, Dritte, Mitarbeiter und Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes","12",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 13","Recht von Betroffenen und Dritten auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe","13",[],false]