[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stug-24":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stug","Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1991-12-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstug\u002Fxml.zip",1281508,"§ 24","24","Verwendung der dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften","Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen","(1) Für die Verwendung der Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften, die das Bundesarchiv nach diesem Gesetz verwahrt, gelten anstelle der §§ 19 bis 21, 23, 25 bis 30 und 43 die jeweiligen gesetzlichen Verfahrensordnungen. § 5 Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit es sich um Straftaten nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 handelt.\n(2) Das Bundesarchiv gibt auf Anforderung die in Absatz 1 Satz 1 genannten Unterlagen an Gerichte, Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden, soweit sie als Hilfsorgane der Staatsanwaltschaft handeln, heraus. Die Unterlagen sind unverzüglich zurückzugeben, sobald sie für den Verwendungszweck nicht mehr benötigt werden.","STUG - Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes - Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen - § 24 Verwendung der dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften\n\n(1) Für die Verwendung der Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften, die das Bundesarchiv nach diesem Gesetz verwahrt, gelten anstelle der §§ 19 bis 21, 23, 25 bis 30 und 43 die jeweiligen gesetzlichen Verfahrensordnungen. § 5 Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit es sich um Straftaten nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 handelt.\n(2) Das Bundesarchiv gibt auf Anforderung die in Absatz 1 Satz 1 genannten Unterlagen an Gerichte, Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden, soweit sie als Hilfsorgane der Staatsanwaltschaft handeln, heraus. Die Unterlagen sind unverzüglich zurückzugeben, sobald sie für den Verwendungszweck nicht mehr benötigt werden.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Dritter Abschnitt","Zweiter Unterabschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 23","Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr","23",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 22","Verwendung von Unterlagen für Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschüsse","22",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 21","Verwendung von Unterlagen, die personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen","21",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 25","Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Nachrichtendienste","25",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 26","Verwendung von Dienstanweisungen, Organisationsplänen und weiteren Unterlagen","26",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 27","Mitteilungen ohne Ersuchen an öffentliche Stellen","27",[],false]